Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Umlagekatasters des Gemeindebezirks ergibt, so hat der Genossenschaftsvorstand sofort die 
Feststellung der Katasternachweisung entsprechend zu berichtigen und unter Festhaltung 
des berechneten Umlagefußes den auf die Gemeinde treffenden Umlagebetrag richtig zu 
stellen, sowie den Gemeinderat hievon in Kenntnis zu setzen. 
Unterausteilung der Umlage auf die einzelnen Beitragspflichtigen und Erhebung der 
Einzelbeiträge. 
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# 22. 
Die Gemeindebehörden können die nach Art. 27 des Ausführungsgesetzes (in der 
Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 1891) der Gemeinde zukommende Unterausteilung 
der auf die Gemeinde entfallenden Umlage auf die einzelnen Beitragspflichtigen und den 
Einzug derselben an die Umlegung und an den Einzug der Grund= und Gefällsteuern 
des mit dem 1. April beginnenden Rechnungsjahrs anschließen. Es bleibt ihnen jedoch 
auch unbenommen, sowohl die Unterausteilung als den Einzug innerhalb der für die 
Ablieferung der Umlage an die Genossenschaft bestimmten zweimonatlichen Frist oder 
sonst zu einem früheren Zeitpunkt zu bewerkstelligen. 
In beiden Fällen ist zur Umlegung das Steuerabrechnungsbuch der Gemeinde zu 
verwenden, welches zu diesem Zweck die aus Anlage ersichtliche Erweiterung erfährt. 
Die in das Steuerabrechnungsbuch eingetragenen Katastersummen und Umlagebeträge 
gehen in die Steuerzettel beziehungsweise Steuerbüchlein über. Die Ergänzung des 
Steuerabrechnungsbuchs ist demjenigen Beamten zu übertragen, welcher mit der Anlegung 
desselben beauftragt ist. 
Falls die Umlegung und der Einzug der Beiträge nicht im Anschluß an die Um- 
legung und an den Einzug der Grund= und Gefällsteuer erfolgt, ist die Anlegung be- 
sonderer Einzugsregister zulässig. In diesem Fall kann die Besorgung des Umlegungs- 
geschäfts auch einem anderen als dem in Abs. 2 genannten Beamten übertragen werden. 
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8 0. 
Das Umlagekataster des einzelnen Zahlungspflichtigen bestimmt sich: 
I. durch die Hauptsumme des Grund= und Gefällkatasters, wie dasselbe für den 
einzelnen Zahlungspflichtigen in dem auf den 1. April des abgelaufenen
	        
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