543
Kalenderjahrs richtig gestellten Steuerbuch (vergl. § 9 Abs. 2 der Ministerial-
verfügung vom 18. Januar 1900, Reg. Blatt S. 65) eingetragen ist.
Die Steuerkapitale der nach Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1858 (Reg.
Blatt S. 206) und Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 (Reg. Blatt S. 198)
bedingt amts= und gemeindesteuerpflichtigen Besoldungsgüter sind hiebei mit ihrem
ganzen Betrag, auch soweit derselbe von der Grund= und Gefällsteuer freibleibt,
in Rechnung zu nehmen. ·
Zu dieser Summe treten hinzu als Zugänge:
1) die in § 19, II Ziff.1 bis 4 aufgeführten Steuerkapitale der einzelnen Pflichtigen,
2) die Steuerkapitale von Grundstücken, für welche der beitragspflichtige Betriebs-
unternehmer nicht auch grundsteuerpflichtig ist (vergl. §§ 1, 2 und Anlage A).
III. Von der aus der Zusammenrechnung von Ziff. I und II sich ergebenden Summe
sind als Abgänge abzuziehen:
1) die in § 19, III aufgeführten Steuerkapitale der einzelnen Pflichtigen,
2) die Steuerkapitale von Grundstücken, bezüglich welcher eine andere Person als
der Steuerpflichtige als beitragspflichtiger Betriebsunternehmer nachgewiesen
ist (vergl. 88 1, 2 und Anlage 4).
Es empfiehlt sich, zu den nach Ziff. II und III erforderlichen Berechnungen das
Steuerabrechnungsbuch des Vorjahrs zu benützen.
II.
—
§ 24.
Das Umlagekataster jedes Zahlungspflichtigen wird in die summarische Berechnung
des Steuerabrechnungsbuchs eingetragen, diese wird zusammengerechnet und durch Ver-
gleichung mit dem Gesamt-Umlagekataster der Gemeinde probemäßig festgestellt. Sodann
werden unter Benützung der Hilfstafel (§ 20 Abs. 2) die Umlagebeträge der einzelnen
Pflichtigen berechnet, wobei Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig nach oben abgerundet
werden. Erst nachdem dies geschehen, werden die Katastersummen und die Umlagebeträge
in das neue Steuerabrechnungsbuch übertragen.
g 25.
In die Steuerzettel beziehungsweise Steuerbüchlein müssen das Umlagekataster der
Zahlungspflichtigen und deren Umlagebetreff aufgenommen werden.