Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Kalenderjahrs richtig gestellten Steuerbuch (vergl. § 9 Abs. 2 der Ministerial- 
verfügung vom 18. Januar 1900, Reg. Blatt S. 65) eingetragen ist. 
Die Steuerkapitale der nach Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1858 (Reg. 
Blatt S. 206) und Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 (Reg. Blatt S. 198) 
bedingt amts= und gemeindesteuerpflichtigen Besoldungsgüter sind hiebei mit ihrem 
ganzen Betrag, auch soweit derselbe von der Grund= und Gefällsteuer freibleibt, 
in Rechnung zu nehmen. · 
Zu dieser Summe treten hinzu als Zugänge: 
1) die in § 19, II Ziff.1 bis 4 aufgeführten Steuerkapitale der einzelnen Pflichtigen, 
2) die Steuerkapitale von Grundstücken, für welche der beitragspflichtige Betriebs- 
unternehmer nicht auch grundsteuerpflichtig ist (vergl. §§ 1, 2 und Anlage A). 
III. Von der aus der Zusammenrechnung von Ziff. I und II sich ergebenden Summe 
sind als Abgänge abzuziehen: 
1) die in § 19, III aufgeführten Steuerkapitale der einzelnen Pflichtigen, 
2) die Steuerkapitale von Grundstücken, bezüglich welcher eine andere Person als 
der Steuerpflichtige als beitragspflichtiger Betriebsunternehmer nachgewiesen 
ist (vergl. 88 1, 2 und Anlage 4). 
Es empfiehlt sich, zu den nach Ziff. II und III erforderlichen Berechnungen das 
Steuerabrechnungsbuch des Vorjahrs zu benützen. 
II. 
— 
§ 24. 
Das Umlagekataster jedes Zahlungspflichtigen wird in die summarische Berechnung 
des Steuerabrechnungsbuchs eingetragen, diese wird zusammengerechnet und durch Ver- 
gleichung mit dem Gesamt-Umlagekataster der Gemeinde probemäßig festgestellt. Sodann 
werden unter Benützung der Hilfstafel (§ 20 Abs. 2) die Umlagebeträge der einzelnen 
Pflichtigen berechnet, wobei Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig nach oben abgerundet 
werden. Erst nachdem dies geschehen, werden die Katastersummen und die Umlagebeträge 
in das neue Steuerabrechnungsbuch übertragen. 
g 25. 
In die Steuerzettel beziehungsweise Steuerbüchlein müssen das Umlagekataster der 
Zahlungspflichtigen und deren Umlagebetreff aufgenommen werden.
	        
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