Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Mit der Zustellung des Steuerzettels beziehungsweise Steuerbüchleins ist die Zahlungs- 
aufforderung zu verbinden, von welcher an nach Art. 28 des Ausführungsgesetzes (in der 
Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 1891) die Frist zur Beschwerde gegen die Zuscheidung 
des Umlagebetreffs läuft. 
Auf Verlangen hat der das Umlagegeschäft besorgende Beamte jedem Beteiligten die 
Grundlagen der Beitragsberechnung anzugeben und die dieselben enthaltenden Akten ein- 
sehen zu lassen, sowie eine Belehrung über das nach Art. 28 des Ausführungsgesetzes 
zustehende Beschwerderecht zu erteilen. 
§ 26. 
Beschwerden gegen die Zuscheidung des Umlagebetreffs an die einzelnen Zahlungs- 
pflichtigen (Art. 28 des Ausführungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 1891) 
sind ohne Einfluß auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Einsendung der nach dem 
festgestellten Steuerkapital des Gemeindebezirks (Art. 24 a. a. O.) auf letzteren treffen- 
den Umlage. 
Wenn sich infolge solcher Beschwerden an dem Gesamtbetrag dieser Umlage ein Ab- 
gang ergibt, so fällt dieser der Gemeinde zur Last. 
827. 
Der Einzug der Beiträge liegt den mit dem Einzug der Grundsteuer befaßten 
Gemeindepflegern beziehungsweise Steuereinbringern ob. 
Die Beiträge sind sofort ihrem vollen Betrag nach füllig. 
Bergütungen an die Gemeinden. 
8 28. 
Für die Umlegung der Beiträge haben die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 
den Gemeinden eine Vergütung zu leisten, welche vier Pfennig für jeden im Steuer- 
abrechnungsbuch eingetragenen Beitragspflichtigen beträgt. 
Die Vergütung, welche den Gemeinden für den Einzug der Beiträge von der 
Berufsgenossenschaft zu gewähren ist, beträgt für die ersten 300 Mark der eingezogenen 
Beiträge drei vom Oundert, für den weiteren Betrag bis zu 1000 Mark zwei vom 
Hundert, im übrigen eins vom Hundert.
	        
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