Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Diese Vergütung ist bei Einsendung der auf die Gemeinde entfallenden Umlage- 
beträge an den Genossenschaftsvorstand von der Gesamtsumme der abzuliefernden Bei- 
träge in Abzug zu bringen. 
Wenn eine Gemeinde den auf sie entfallenden Umlagebetrag ohne Umlage aus der 
Gemeindekasse an die Berufsgenossenschaft bezahlt, so darf weder eine Vergütung für die 
Umlegung noch eine solche für den Einzug der Beiträge von dem Umlagebetrag in Abzug 
gebracht werden. Wenn eine Gemeinde den Umlagebetrag nur teilweise durch Umlage 
auf die Mitglieder der Berufsgenossenschaft deckt, so darf die Einzugsvergütung nur 
aus dem durch diese Umlage gedeckten Teil des Umlagebetrags berechnet werden. 
Formulare. 
§ 29. 
Die Formulare Anlagen à bis lI hat der Vorstand der Berufsgenossenschaft den 
Gemeinden unentgeltlich zu liefern. Listen und Verzeichnisse, welche mehr als einen 
Druckbogen umfassen, sind auf Rechnung der Gemeinde mit einem biegsamen Unschlag 
zu versehen und zu heften. Die sämtlichen Akten sind sorgfältig aufzubewahren. 
Stuttgart, den 7. Dezember 1903. 
Pischek.
	        
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