Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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von Gebühren finden die Vorschriften der §§ 22, 25 Abs. 1 und § 26 sinngemäße An- 
wendung. 
Außer approbierten Arzten und Tierärzten dürfen als Trichinenschauer nur Per- 
sonen verwendet werden, welche einen gültigen Befähigungsausweis nach Maßgabe 
der Bundesratsbestimmungen E besitzen und weder das Metzgergewerbe noch den Fleisch- 
oder Viehhandel betreiben. 
Betreffs der Bestellung eines Prüfungskommissärs (§ 2 a. a. O.) und der Ermäch- 
tigung einzelner Zoll= oder Steuerstellen zur Ausbildung von Trichinenschauern (§ 3 
Ziff. 4 a. a. O.)# wird seitens des Ministeriums des Innern besondere Bekanntmachung 
ergehen. Im übrigen darf die Ausbildung an solchen Schlachthäusern erfolgt sein, an 
welchen die Trichinenschau praktisch ausgeübt wird. 
Die Nachprüfungen der ärztlich oder tierärztlich nicht vorgebildeten Trichinenschauer 
(§9 a. a. O.) sind vor dem Oberamtstierarzt des Bezirks, in welchem der Trichinen- 
schauer amtlich tätig ist oder bei Unterbrechung seiner amtlichen Tätigkeit seinen Wohnsitz 
hat, abzulegen. 
g 51. 
In Gemeinden, in welchen die Trichinenschau nicht eingeführt ist, ist durch die 
Ortspolizeibehörde jährlich mindestens einmal in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, 
daß die bestehende Fleischbeschau auf Trichinen sich nicht erstrecke, und daß daher vor 
dem Genusse nicht durchgekochten oder nicht durchgebratenen Schweinefleisches gewarnt 
werde. 
VI. Verkehr mit Fleisch. 
Verkehr mit bankwürdigem Fleisch. 
§ 52. 
Das Fleisch von Tieren der in § 1 der Bundesratsbestimmungen 3 bezeichneten 
Gattungen darf behufs Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen nur insoweit 
in den freien Verkehr gebracht werden, als es für bankwürdig d. h. als genußtauglich 
und in seinem Nahrungs= und Genußwert nicht erheblich herabgesetzt erklärt (§ 40 a. a. O.) 
und mit dem runden oder rechteckigen beziehungsweise sechseckigen Tauglichkeitsstempel 
vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist (§ 43 Abs. 3 bis 5 und § 44 Abs. 1 a. a. O., sowie 
§ 26 Abs. 4 und § 27 der Bundesratsbestimmungen D). Bei lberführung frischen
	        
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