Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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9 55. 
Als Verkaufsräume (§ 54) dürfen nur hinlänglich große, genügend helle und gut 
zu lüftende Räume benützt werden. Dieselben dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung 
mit Schlafzimmern stehen und sollen nicht in unmittelbarer Nähe von Düngerstätten, 
Jauchegruben und dergl. liegen. 
Die Wände dieser Räume müssen trocken und bis zu angemessener Höhe mit ab- 
waschbarem, glattem Material (Tonplatten, Zement oder dergl.) verkleidet oder mit einem 
guten Ölfarbenanstrich versehen sein. Die zum Aufhängen des Fleisches angebrachten 
Haken müssen stets rostfrei sein und so weit von der Wand abstehen, daß das Fleisch 
allseitig freihängt. 
Die Fußböden sind aus Steinplatten, Zement, Asphalt oder dergl. undurchlässig 
und so herzustellen, daß eine leichte und sichere Reinigung möglich ist. 
Die Tische, die Auslagebänke r2c. sollen mit Marmor-, Schiefer-, Porzellan-, Glas- 
platten oder dergl. belegt oder in sonstiger Weise glatt und abwaschbar hergestellt sein. 
956. 
Die Aufbewahrungsräume für Fleisch sollen im allgemeinen den Vorschriften des 
§ 55 entsprechen. 
Auf die Räumlichkeiten, welche zur Verarbeitung des Fleisches dienen, finden die 
Bestimmungen des § 55 Abs. 1 Anwendung. Motoren — Elektro= und Wassermotoren 
ausgenommen — sowie Dampfkessel sind in einem besonderen Raume aufzustellen. Die 
Wände und die Decke des Raumes sind, soweit sie bei dem Betrieb mit Fleischteilchen 
bespritzt werden können, durch Zementbestich, Olfarbenanstrich oder dergl. glatt und ab- 
waschbar herzustellen. Der Boden ist aus gut gefügten Steinplatten, Zement, Asphalt 
oder dergl. undurchlässig herzustellen und mit einem mäßigen Gefäll gegen die Abzugs- 
rinne zu versehen. Die Bodenrinne hat, sofern eine unmittelbare Ableitung in fließen- 
des Wasser oder der Anschluß an eine Dohle nicht statthaft ist, außerhalb der Umfassungs- 
wände des Raumes in eine undurchlässige, bedeckte Grube zu münden. 
§ 57. 
Verkaufs-, Aufbewahrungs= und Verarbeitungsräume (§§ 55, 56) sind durch Ab- 
waschen der Wände, Tische 2c. und durch Aufwaschen oder Abschwemmen der Fußböden
	        
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