Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Schussenbrücke bei Kehlen rechts und von da bis zum Bahnhof Friedrichshafen links 
geführt. Die Bahnhofanlagen in Ravensburg und Meckenbeuren werden erweitert. 
Mehrere schienengleiche Wegübergänge werden durch Über- oder Unterführungen ersetzt. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-= 
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 4. Dezember 1903. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Verfügung der Ministerien des Junern und des firchen- und Schalweseus, 
betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen getrieben, vom 
30. März 1903. Vom 10. Dezember 1903. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, 
vom 30. März 1903 (Reg. Blatt S. 113) wird hiemit nachstehendes verfügt: 
81. 
Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ (8 19) und unter der 
Bezeichnung „untere Verwaltungsbehörde“ (§§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 2, 16 Satz 2) 
ist das Oberamt zu verstehen. 
Unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“ ist im Falle des § 20 Abs. 2 das 
Oberamt, im Falle des § 20 Abs. 1 der Ortsvorsteher zu verstehen. 
Die Aufgaben der „Ortspolizeibehörde“ (§§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 3) 
werden von dem Ortsvorsteher, diejenigen der „Gemeindebehörde"“ (§ 11 Abs. 2) von 
dem Gemeinderat wahrgenommen. 
Unter der Bezeichnung „Schulaufsichtsbehörde"“ ist in den Fällen der §§ 6 
Abs. 2, 8 Abs. 2 und 16 Satz 2 der Bezirksschulaufseher, inden Fällen des § 20 Abs. 1 
die Ortsschulbehörde zu verstehen. In den Fällen der §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 16
	        
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