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Satz 2 ist, soweit es sich um Gemeinden mit Volksschulen verschiedener Konfession handelt,
die Schulaufsichtsbehörde beider Konfessionen zu hören.
82.
Die von den Oberämtern auf Grund der §§ 8 Abs. 2 und 16 Satz 2 erlassenen
Verordnungen sind durch das Amtsblatt des Bezirks und außerdem in den in Betracht
kommenden Gemeinden in der für die Verkündigung ortspolizeilicher Vorschriften üblichen
Weise (Ministerialverfügung vom 9. Januar 1872, Reg. Blatt S. 16) bekannt zu machen.
§ 3.
Die Beschäftigung fremder Kinder in den unter das Gesetz fallenden Betrieben darf
nicht begonnen werden, bevor der Arbeitgeber dem Ortsvorsteher die im § 10 des Gesetzes
vorgeschriebene Anzeige erstattet hat.
Für Betriebe, in denen schon vor dem 1. Januar 1904 fremde Kinder beschäftigt
worden sind, ist diese Anzeige sofort nach dem genannten Tag zu erstatten. Die Arbeit-
geber sind hierauf von den Ortsvorstehern alsbald besonders aufmerksam zu machen.
Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und hat die Betriebsstätte des Arbeitgebers
und die Art des Betriebs anzugeben.
Jede eingehende Anzeige ist von dem Ortsvorsteher zu prüfen; ergibt sich dabei ein
Anstand, so ist die Anzeige zur Anderung oder Vervollständigung zurückzugeben.
Die eingehenden Anzeigen sind zu den Akten zu nehmen, welche für jeden Betrieb
besonders zu führen und getrennt nach
1) Werkstätten,
2) Handels= und Verkehrsgewerbe,
3) öffentliche Schaustellungen,
4) Gast= und Schankwirtschaften,
5) Botengängen
in fortlaufender Reihe zu nummerieren sind.
Auf Grund der Anzeigen ist nach dem aus Beilage Nr. . ersichtlichen Formular
ein Verzeichnis zu führen, innerhalb dessen Abteilungen nach den obigen Betriebsarten
zu bilden sind. Nach jeder Revision ist von dem revidierenden Beamten das Datum
derselben und die festgestellte Zahl der beschäftigten Kinder in das Verzeichnis einzutragen.