Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Den Gewerbeaufsichtsbeamten ist auf Verlangen von dem Verzeichnis und dessen 
Grundlagen Einsicht zu gewähren. 
84. 
Einer Arbeitskarte bedürfen alle Kinder, die als fremde (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) 
beschäftigt werden sollen, soweit die Beschäftigung nicht bloß gelegentlich mit einzelnen 
Dienstleistungen erfolgt. 
Zur Ausstellung der Arbeitskarte ist der Ortsvorsteher desjenigen Orts zuständig, 
an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat. 
Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem gesetzlichen Ver- 
treter des Kindes gestellt, so hat der Ortsvorsteher den Nachweis zu fordern, daß er dem 
Antrag zustimmt, oder in den Fällen, wo die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht 
beschafft werden kann, daß der Gemeinderat desjenigen Orts, wo das Kind seinen letzten 
dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ergänzt 
hat. Daß die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei, wird in der 
Regel nur anzunehmen sein, wenn er körperlich oder geistig unfähig ist, eine Erklärung 
abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder derart ist, daß ein mündlicher oder 
schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. Die Ergänzung der Zustimmung des 
gesetzlichen Vertreters ist schriftlich auszufertigen. 
Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeitskarte beantragt wird, ist, 
sofern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweit feststehen, die Vorlegung einer Geburts- 
urkunde (Geburts-, Taufschein) zu verlangen. 
Die Arbeitskarten müssen nach Format, Papier und Druck mit dem Muster über- 
einstimmen, von dem je ein unausgefülltes und ein ausgefülltes Exemplar jeder Gemeinde 
durch Vermittlung des Oberamts zugehen werden. Diese Musterexemplare sind sorgfältig 
aufzubewahren. Den Ortspolizeibehörden ist freigestellt, von wem sie die Formulare zu 
den Arbeitskarten beziehen wollen. Zur Sicherung des Bezugs vorschriftsmäßiger For- 
mulare wird jedoch empfohlen, daß die sämtlichen Ortspolizeibehörden eines Oberamts- 
bezirks ihren Bedarf durch Vermittlung des Oberamts bestellen und beziehen. Eine 
hinreichende Anzahl von Formularen ist fortlaufend vorrätig zu halten. 
über die ausgestellten Arbeitskarten ist nach dem aus Beilage II ersichtlichen For- 
mular ein für jedes Kalenderjahr abzuschließendes Verzeichnis zu führen.
	        
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