Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

573 
Die Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt durch Ausfüllung des Formulars. Die 
Nummer der Karte muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeitskarten 
übereinstimmen. Die Karte darf erst nach Ausfüllung aller Spalten des Verzeichnisses 
ausgehändigt werden. 
Vor Ausstellung einer Arbeitskarte ist. — erforderlichenfalls durch Anfrage bei der 
Ortspolizeibehörde des Orts, an dem das Kind früher seinen dauernden Aufenthalt 
gehabt hat, — festzustellen, ob für dasselbe Kind schon früher eine Arbeitskarte ausgestellt 
worden ist. In diesem Fall ist dafür zu sorgen, daß die bisherige Karte vor Aushändi- 
gung der neuen abgeliefert wird, es sei denn, daß sie verloren gegangen, vernichtet oder 
von dem Arbeitgeber nicht wieder ausgehändigt ist. 
Die Ausstellung einer neuen Karte unterliegt denselben Vorschriften, wie diejenige 
der ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Geburtsurkunde nicht, wenn die ältere 
Karte zurückgegeben wird. Daß eine Arbeitskarte an Stelle einer früheren unbrauchbar 
gewordenen, verloren gegangenen und dergl. ausgestellt ist, hat die ausstellende Behörde 
unter „Bemerkungen“ in die Karte und in das Verzeichnis einzutragen. Vermerke, 
wonach die Beschäftigung des Kindes eingeschränkt ist, sind aus der früheren in die neue 
Arbeitskarte zu übernehmen. 
Die Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt kosten= und stempelfrei. 
Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind, sondern an den 
gesetzlichen Vertreter oder an den Arbeitgeber des Kindes. 
Von jeder Ausstellung einer Arbeitskarte ist dem Lehrer des Kindes oder, wo ein 
Oberlehrer vorhanden ist, diesem Mitteilung zu machen. 
Stuttgart, den 10. Dezember 1903. 
Pischek. Weizsäcker.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.