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Die Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt durch Ausfüllung des Formulars. Die
Nummer der Karte muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeitskarten
übereinstimmen. Die Karte darf erst nach Ausfüllung aller Spalten des Verzeichnisses
ausgehändigt werden.
Vor Ausstellung einer Arbeitskarte ist. — erforderlichenfalls durch Anfrage bei der
Ortspolizeibehörde des Orts, an dem das Kind früher seinen dauernden Aufenthalt
gehabt hat, — festzustellen, ob für dasselbe Kind schon früher eine Arbeitskarte ausgestellt
worden ist. In diesem Fall ist dafür zu sorgen, daß die bisherige Karte vor Aushändi-
gung der neuen abgeliefert wird, es sei denn, daß sie verloren gegangen, vernichtet oder
von dem Arbeitgeber nicht wieder ausgehändigt ist.
Die Ausstellung einer neuen Karte unterliegt denselben Vorschriften, wie diejenige
der ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Geburtsurkunde nicht, wenn die ältere
Karte zurückgegeben wird. Daß eine Arbeitskarte an Stelle einer früheren unbrauchbar
gewordenen, verloren gegangenen und dergl. ausgestellt ist, hat die ausstellende Behörde
unter „Bemerkungen“ in die Karte und in das Verzeichnis einzutragen. Vermerke,
wonach die Beschäftigung des Kindes eingeschränkt ist, sind aus der früheren in die neue
Arbeitskarte zu übernehmen.
Die Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt kosten= und stempelfrei.
Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind, sondern an den
gesetzlichen Vertreter oder an den Arbeitgeber des Kindes.
Von jeder Ausstellung einer Arbeitskarte ist dem Lehrer des Kindes oder, wo ein
Oberlehrer vorhanden ist, diesem Mitteilung zu machen.
Stuttgart, den 10. Dezember 1903.
Pischek. Weizsäcker.