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2) der Nachweis des Besitzes der deutschen Reichsangehörigkeit;
3) das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums.
Das Reifezeugnis eines nichtwürttembergischen deutschen Realgymnasiums be-
gründet jedoch den Anspruch auf Zulassung nur unter der Voraussetzung, daß
dem Reifezeugnis eines württembergischen Realgymnasiums in dem Bundesstaat
desjenigen Realgymnasiums, welches das Reifezeugnis ausgestellt hat, die gleich-
mäßige Berechtigung zuerkannt ist;
4) der Nachweis eines mindestens dreiundeinhalbjährigen Studiums der Rechts-
wissenschaft auf einer Universität, wovon mindestens drei Halbjahre dem Studium
auf einer deutschen Universität gewidmet sein müssen;
5) die Militärpapiere des Kandidaten;
6) ein Leumundszeugnis der Gemeindebehörde des Geburtsorts und des Aufenthalts-
orts des Kandidaten oder statt des letzteren Zeugnisses, wenn der Kandidat zur
Zeit der Meldung noch die Landesuniversität besucht, ein Sittenzeugnis des
akademischen Rektoramts.
Von dem Erfordernis eines siebenten Halbjahres des Universitätsstudiums der Rechts-
wissenschaft (Ziff. 4) kann das Justizministerium Befreiung bewilligen. Ob das Studium
der Rechtswissenschaft auf einer dem deutschen Reiche nicht angehörigen Universität in
das dreiundeinhalbjährige Studium (Ziff. 4) einzurechnen ist, steht im einzelnen Falle
zur Entscheidung des Justizministeriums.
88.
Gegenstände der ersten Prüfung sind:
1) deutsches bürgerliches Recht (das Bürgerliche Gesetzbuch nebst den reichs= und
landesrechtlichen Ergänzungen) und dessen geschichtliche Grundlagen;
2) Handels= und Wechselrecht;
3) Civilprozeßrecht und Konkursrecht;
4) Strafrecht;
5) Strafprozeßrecht;
6) deutsches und württembergisches Staats= und Verwaltungsrecht;
7) Kirchenrecht;
8) Volkswirtschaftslehre.