Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

586 
2) der Nachweis des Besitzes der deutschen Reichsangehörigkeit; 
3) das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums. 
Das Reifezeugnis eines nichtwürttembergischen deutschen Realgymnasiums be- 
gründet jedoch den Anspruch auf Zulassung nur unter der Voraussetzung, daß 
dem Reifezeugnis eines württembergischen Realgymnasiums in dem Bundesstaat 
desjenigen Realgymnasiums, welches das Reifezeugnis ausgestellt hat, die gleich- 
mäßige Berechtigung zuerkannt ist; 
4) der Nachweis eines mindestens dreiundeinhalbjährigen Studiums der Rechts- 
wissenschaft auf einer Universität, wovon mindestens drei Halbjahre dem Studium 
auf einer deutschen Universität gewidmet sein müssen; 
5) die Militärpapiere des Kandidaten; 
6) ein Leumundszeugnis der Gemeindebehörde des Geburtsorts und des Aufenthalts- 
orts des Kandidaten oder statt des letzteren Zeugnisses, wenn der Kandidat zur 
Zeit der Meldung noch die Landesuniversität besucht, ein Sittenzeugnis des 
akademischen Rektoramts. 
Von dem Erfordernis eines siebenten Halbjahres des Universitätsstudiums der Rechts- 
wissenschaft (Ziff. 4) kann das Justizministerium Befreiung bewilligen. Ob das Studium 
der Rechtswissenschaft auf einer dem deutschen Reiche nicht angehörigen Universität in 
das dreiundeinhalbjährige Studium (Ziff. 4) einzurechnen ist, steht im einzelnen Falle 
zur Entscheidung des Justizministeriums. 
88. 
Gegenstände der ersten Prüfung sind: 
1) deutsches bürgerliches Recht (das Bürgerliche Gesetzbuch nebst den reichs= und 
landesrechtlichen Ergänzungen) und dessen geschichtliche Grundlagen; 
2) Handels= und Wechselrecht; 
3) Civilprozeßrecht und Konkursrecht; 
4) Strafrecht; 
5) Strafprozeßrecht; 
6) deutsches und württembergisches Staats= und Verwaltungsrecht; 
7) Kirchenrecht; 
8) Volkswirtschaftslehre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.