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§9.
Die Erstehung der ersten Prüfung gewährt außer den gesetzlich bestimmten Be-
fähigungen (vergl. besonders Art. 22 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes
zum Reichsgerichtsverfassungsgesetze vom 24. Januar 1879, Reg. Blatt S. 3, und Art. 3
Abs. 3, Art. 96 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu
dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899, Reg. Blatt S. 423) die Befähigung zu den Stellen
der Expeditoren bei dem Justizministerium, den Kollegien des Justizdepartements und den
Staatsanwaltschaften, sowie der Inspektoren und Buchhalter bei den gerichtlichen Straf-
anstalten.
III. Vorbereitung für den höheren Justizdienst.
8 10.
Nach Erstehung der ersten höheren Dienstprüfung werden die Kandidaten von dem
Justizministerium zu Referendaren bestellt.
Die Referendare werden zur Leistung des Vorbereitungsdienstes den Gerichten und
der Staatsanwaltschaft sowie den Rechtsanwälten durch das Justizministerium zugeteilt.
Die Zuteilung zu den Gerichten gilt insolange zugleich als Bestellung zum Gerichts-
schreibereibeamten des betreffenden Gerichts.
Bei dem Antritt des Vorbereitungsdienstes werden die Referendare dienstlich ver-
pflichtet (§ 8 der Königlichen Verordnung vom 27. Oktober 1878, betreffend die Dienst-
eide, Reg. Blatt S. 233, vergl. mit Art. 118 des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten 2c., Reg. Blatt S. 211).
§ 11.
Der Vorbereitungsdienst der Referendare dauert drei Jahre und soll regelmäßig im
ersten Jahre bei den Amtsgerichten, im zweiten Jahre bei den Landgerichten und der
Staatsanwaltschaft und im dritten Jahre bei den Rechtsanwälten geleistet werden.
Die Mindestdauer der Beschäftigung beträgt bei den Gerichten und der Staats-
anwaltschaft ein Jahr und acht Monate, bei den Rechtsanwälten vier Monate. Für die
Zeit von höchstens einem Jahre kann einzelnen Referendaren von dem Justizministerium
die Beschäftigung in dessen Kanzleidienst oder die Beschäftigung bei Bezirksstellen und
höheren Verwaltungsbehörden anderer Departements gestattet werden.