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dienst des Justizdepartements zugebrachte Zeit und ihrer Militärpapiere bei ihrer vor-
gesetzten Behörde einzureichen, von der es mit einer Außerung über die Beschäftigung,
die Befähigung, das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Gesuchstellers dem
Justizministerium vorzulegen ist. Das Justizministerium übermittelt das Gesuch dem
Ministerium des Innern.
II. Praktischer Vorbereitungsdienst.
§ 3.
Die von dem Ministerium des Innern übernommenen Referendare haben zum Zweck
ihrer besonderen Ausbildung für den höheren Verwaltungsdienst während eines Zeitraums
von zwei Jahren Vorbereitungsdienst im Departement des Innern zu leisten.
Die Zeit, während der ein Referendar durch Einziehung zu militärischen Dienst-
leistungen oder durch Krankheit dem Vorbereitungsdienst entzogen war, wird, wenn die
Verhinderung innerhalb Jahresfrist im ganzen zehn Wochen nicht übersteigt, auf die
zweijährige Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes sowie auf die Mindestdauer der einzelnen
Zweige desselben (§ 5) angerechnet.
War der Referendar über zehn Wochen innerhalb Jahresfrist dem Vorbereitungs-
dienst entzogen, so kann das Ministerium des Innern die überschießende Zeit ganz oder
teilweise anrechnen.
84.
Wegen unwürdigen Verhaltens oder wegen grober Pflichtwidrigkeit eines Referendars
kann das Ministerium des Innern dessen zeitweilige oder dauernde Entlassung aus dem
Vorbereitungsdienst oder eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verfügen.
85.
Der Vorbereitungsdienst ist nach näherer Anordnung des Ministeriums des Innern
in der Regel bei einem Bezirksamt und bei einer Kollegialbehörde des Departements
des Innern zu leisten. Ein angemessener Teil des Vorbereitungsdienstes soll der prak-
tischen Beschäftigung im Gemeindedienst gewidmet werden.
Bei der Zuteilung der Referendare zu den Bezirksämtern und den Kollegialbehörden
wird, soweit es unbeschadet des Zwecks praktischer Ausbildung tunlich ist, auf die Wünsche
der Beteiligten Rücksicht genommen.