593
Einem Referendar kann von dem Ministerium des Innern gestattet werden, während
des zweijährigen Vorbereitungsdienstes auf die Dauer von höchstens sechs Monaten mit
staatswissenschaftlichen Studien und Arbeiten an einer hierzu geeigneten Anstalt, insbesondere
an dem staatswissenschaftlichen Seminar einer Hochschule, sich (zu beschäftigen # oder bei
einem Rechtsanwalt oder in einem gewerblichen Unternehmen Dienste zu leisten.
86.
Referendaren, die mehr als ein Jahr im Vorbereitungsdienst bei den Gerichten tätig
waren (zu vergl. § 2), kann im Falle ihres übertritts in den Vorbereitungsdienst des
Departements des Innern die überschießende Zeit lbis zu einem halben Jahr auf den
Vorbereitungsdienst bei dem Bezirksamt und der. Kollegialbehörde angerechnet werden;
sie müssen alsdann mindestens einundeinhalb Jahrenach Maßgabe des § 5 Vorbereitungs-
dienst im Departement des Innern leisten.
87.
Die Referendare werden bei dem Antritt des Vorbereitungsdienstes auf den im
Justizdepartement geleisteten Diensteid (§ 10 Abs. 3 der Königlichen Verordnung, be-
treffend die Befähigung für den höheren Justizdienst) hingewiesen und genießen in dienst-
lichen Verhältnissen amtlichen Glauben.
Bei dem Bezirksamt sind sie unter der Anleitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit
des Amtsvorstands in den Geschäften der Bezirks= und Gemeindeverwaltung, einschließlich
derjenigen des Steuer= und Rechnungswesens, praktisch zu unterweisen, mit der eigenen
Bearbeitung einfacherer und schwierigerer Fälle zu betrauen, sowie zu wichtigeren Ver-
handlungen und Geschäften des Amtsvorstands, namentlich auch zu einigen Gemeinde-
visitationen und Rechnungsabhören, beizuziehen.
Bei den Kollegialbehörden sind die Referendare in die Geschäfte des Sekretariats-,
Revisorats= und Registraturdienstes unter Beschränkung auf das zur Kenntnis des Ge-
schäftsgangs Notwendige einzuleiten, zur Protokollführung bei kollegialen Beratungen
und Verhandlungen zu verwenden und insbesondere zur Bearbeitung sowohl einfacherer
als schwierigerer Fälle aus dem Gebiet der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege
und zum mündlichen Vortrag in der Sitzung heranzuziehen.