Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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III. Die Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst. 
88. 
Die Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst soll die Befähigung des 
Kandidaten für diesen Dienst sowohl hinsichtlich der erforderlichen wissenschaftlichen 
Bildung und näheren Kenntnis der bestehenden Gesetze und Einrichtungen als hinsichtlich 
der praktischen Tüchtigkeit und Geschäftsgewandtheit dartun. 
§9. 
Die Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst wird von einer von dem 
Staatsminister des Innern aus höheren Beamten des Departements gebildeten Kom- 
mission von mindestens fünf Mitgliedern vorgenommen. 
Sie findet in der Regel zweimal jährlich statt. 
Die Meldungen (§ 10) sind schriftlich bei dem Ministerium des Innern einzureichen, 
das über die Zulassung zur Prüfung erkennt und die zugelassenen Kandidaten vorladet. 
Wegen unwürdigen Verhaltens kann einem Kandidaten die Zulassung zu der Prüfung 
versagt werden. 
Die nicht zugelassenen Kandidaten werden von ihrer Zurückweisung unter Angabe 
des Grundes in Kenntnis gesetzt. 
10. 
Den Meldungen um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen: 
1) der Nachweis über die vorschriftsmäßige Leistung des Vorbereitungsdienstes; 
2) soweit der letztere im Gemeindedienst geleistet wurde (§ 5 Abs. 1), ein oberamtlich 
beglaubigtes Zeugnis des zuständigen Beamten über die Art der Beschäftigung, 
die Leistungen und die Führung des Kandidaten während seiner Dienstleistung; 
3) sofern der Kandidat während des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des § 5 
Abs. 3 sich beschäftigt hat, ein Zeugnis der beteiligten Lehrer, Rechtsanwälte, 
Betriebsleiter usw. über die Dauer dieser Arbeit, die Art der Beschäftigung, die 
Leistungen und die Führung des Kandidaten; 
4) für diejenige Zeit, während welcher der Kandidat nicht im Vorbereitungsdienst 
stand, ein Zeugnis der Gemeindebehörde seines Aufenthaltsorts über seine Führung; 
5) die Militärpapiere des Kandidaten.
	        
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