58
In Orten, in welchen eine Freibank eingerichtet ist, darf minderwertiges Fleisch nur
in dieser feilgehalten und verkauft werden.
Die Freibankräume müssen im allgemeinen den Vorschriften des § 55 entsprechen.
Zu dem im § 66 Abs. 1 vorgesehenen Anschrieb muß eine Wandtafel von entsprechender
Größe an geeigneter Stelle angebracht sein.
Für den Betrieb der Freibank ist von der Gemeinde ein besonderer Freibankmetzger
aufzustellen, welcher von dem Ortsvorsteher in Pflichten zu nehmen ist.
Zur Deckung der durch die Errichtung und den Betrieb entstehenden Kosten kann
für die Benützung der Freibank eine nach den im § 4 Abs. 4 aufgestellten Grundsätzen
festgesetzte Gebühr (Freibankgebühr) zur Gemeindekasse erhoben werden. Der diesbezüg-
liche Beschluß der Gemeindekollegien unterliegt der Genehmigung der Kreisregierung
(Art. 15 Ziff. 10 des Gesetzes vom 21. Mai 1891).
864.
Die Verweisung des Fleisches auf die Freibank oder die Anordnung des Verkaufs
nach Freibankart geschieht durch die Ortspolizeibehörde unter denjenigen Sicherungs-
maßregeln, welche erforderlich sind, um zu verhüten, daß das Fleisch in den freien Ver-
kehr gebracht wird.
Die überführung des Fleisches in eine andere Gemeinde ist nur mit Genehmigung
der Ortspolizeibehörde gestattet. Bei Erteilung der Genehmigung ist Vorkehr zu treffen,
daß das Fleisch nicht in den freien Verkehr gelangt. Die Ortspolizeibehörde des Be-
stimmungsorts ist von der Gestattung der überführung unter Angabe des Grundes, aus
welchem das Fleisch als nicht bankwürdig erklärt worden ist, zu benachrichtigen, worauf
diese wegen des Vertriebs des Fleisches das Erforderliche anzuordnen hat.
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann der Vertrieb minderwertigen Fleisches von
Tieren, welche außerhalb des Gemeindebezirks geschlachtet worden sind, verboten oder be-
schränkt werden.
§ 65.
Auf den Transport des Fleisches innerhalb des Schlachtorts sowohl als bei über-
führung in eine andere Gemeinde finden die Vorschriften des § 53 mit der Maßgabe
Anwendung, daß das benützte Transportmittel sofort nach dem Gebrauch zu reinigen ist.