600
Die Zeit, während welcher ein Referendar durch Einziehung zu militärischen Dienst-
leistungen oder durch Krankheit dem Vorbereitungsdienst entzogen war, wird, wenn die
Verhinderung innerhalb Jahresfrist im ganzen zehn Wochen nicht übersteigt, auf die
einundzwanzigmonatige Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes, sowie auf die Mindest-
dauer der einzelnen Zweige desselben (§ 5) angerechnet.
War ein Referendar über zehn Wochen innerhalb Jahresfrist dem Vorbereitungs-
dienst entzogen, so kann das Finanzministerium die überschießende Zeit ganz oder teil-
weise anrechnen.
84.
Wegen unwürdigen Verhaltens oder wegen grober Pflichtwidrigkeit eines Referendars
kann das Finanzministerium dessen zeitweilige oder dauernde Entlassung aus dem Vor-
bereitungsdienst oder eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verfügen.
86.
Der Vorbereitungsdienst ist nach näherer Anordnung des Finanzministeriums in der
Regel bei einem Kameralamt, bei einer Zollstelle oder einem Hauptsteueramt, sowie bei
einer Kollegialbehörde des Finanzdepartements abzuleisten.
Bei der Zuteilung der Referendare zu den verschiedenen Behörden wird, soweit dies
unbeschadet des Zwecks praktischer Ausbildung tunlich ist, auf die Wünsche der Beteiligten
Rücksicht genommen.
Ob und inwieweit, abgesehen von dem Fall des § 6, die praktische Beschäftigung
auch bei anderen Behörden und Finanzinstituten außerhalb des Finanzdepartements oder
eine in die Vorbereitungszeit fallende Beschäftigung mit staatswissenschaftlichen Studien
und Arbeiten an einer hiczu geeigneten Anstalt, insbesondere an dem staatswissenschaft-
lichen Seminar einer Hochschule, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden kann,
bleibt der Genehmigung des Finanzministeriums vorbehalten.
86.
Referendaren, die mehr als neun Monate im Vorbereitungsdienst des Justizdeparte-
ments tätig waren (zu vergl. § 2), kann im Fall ihres libertritts in den Vorbereitungs-
dienst des Finanzdepartements die überschießende Zeit bis zu drei Monaten auf den
Vorbereitungsdienst bei dem Kameralamt und der Kollegialbehörde angerechnet werden.