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Die Referendare werden bei dem Antritt des Vorbereitungsdienstes auf den im
Justizdepartement geleisteten Diensteid (§ 10 Abs. 3 der Königlichen Verordnung,
betreffend die Befähigung für den höheren Justizdienst) hingewiesen und genießen in
dienstlichen Verhältnissen amtlichen Glauben.
Bei den Behörden des äußeren Dienstes sind sie unter der Anleitung, Aufsicht und
Verantwortlichkeit des Amtsvorstands in den Geschäften der Domanial-, Steuer= und
Zollverwaltung, des Steuerstrafverfahrens und im Rechnungswesen praktisch zu unter-
weisen, mit der eigenen Bearbeitung einfacherer und schwierigerer Fälle zu betrauen, sowie
zu wichtigeren Verhandlungen und Geschäften des Amtsvorstands, namentlich auch zu
Steuereinschätzungen, beizuziehen.
Bei den Kollegialbehörden sind die Referendare in die Geschäfte des Sekretariats-,
Revisorats= und Registraturdienstes unter Beschränkung auf das zur Kenntnis des Ge-
schäftsganges Notwendige einzuleiten, zur Protokollführung bei kollegialen Beratungen
und Verhandlungen zu verwenden und insbesondere zur Bearbeitung sowohl einfacherer
als schwierigerer Fälle und zum mündlichen Vortrag in der Sitzung heranzuziehen.
III. Die Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst.
88.
Die Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst soll die Befähigung des Kandidaten
für diesen Dienst sowohl hinsichtlich der erforderlichen wissenschaftlichen Bildung und
näheren Keuntnis der bestehenden Gesetze und Einrichtungen als hinsichtlich der praktischen
Tüchtigkeit und Geschäftsgewandtheit dartun.
§9.
Die Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst wird von einer von dem Staats-
minister der Finanzen aus höheren Beamten des Departements gebildeten Kommission
von mindestens fünf Mitgliedern vorgenommen.
Sie findet in der Regel zweimal jährlich statt.
Die Meldungen (§ 10) sind schriftlich bei dem Finanzministerium einzureichen,
das über die Zulassung zur Prüfung erkennt und die zugelassenen Kandidaten vorladet.