Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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9#66. 
Der Verkauf minderwertigen Fleisches hat unter polizeilicher Aufsicht zu geschehen. 
An einer in die Augen fallenden Stelle des Verkaufsraumes ist in deutlicher Aufschrift 
(§ 63 Abs. 3) die Tierart, von welcher das Fleisch stammt, und der Grund der Minder- 
wertigkeit des zum Verkauf stehenden Fleisches anzugeben. 
Die Festsetzung des Verkaufspreises und der Einzug des Geldes bleibt dem Besitzer 
des Fleisches überlassen. 
Minderwertiges Fleisch darf nur zum Verbrauch im eigenen Haushalt des Er- 
werbers (vergl. jedoch § 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes) oder an solche Gast-, Schank= und 
Speisewirte abgegeben werden, welchen von der Ortspolizeibehörde die Genehmigung zur 
Verwendung minderwertigen Fleisches (§ 67 der gegenwärtigen Verfügung) erteilt worden 
ist. Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann ferner angeordnet werden, daß das Fleisch 
nur in Stücken von bestimmtem Höchstgewicht und an einen Käufer an einem und dem- 
selben Tage nur bis zu einem Höchstgewicht verkauft werden darf. 
§ 67. 
Gast-, Schank= und Speisewirten ist die Verwendung minderwertigen Fleisches nur 
mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde gestattet. Die Genehmigung darf in stets 
widerruflicher Weise nur solchen Gewerbetreibenden erteilt werden, welche ausreichende 
Zuverlässigkeit bezüglich der Erfüllung der ihnen auferlegten Pflichten bieten. Die Geneh- 
migung ist im übrigen nicht bloß für eine Einzelabgabe von Fleisch, sondern als allgemeine 
Erlaubnis zur Verwendung minderwertigen Fleisches im Gewerbebetrieb nach Maßgabe 
der Vorschrift im § 11 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 zu erteilen. 
Fleischwarenhändlern einschließlich der Metzger ist die Genehmigung zum Handel 
mit minderwertigem Fleisch zu versagen. 
§ 68. 
Die Fleischbeschauer haben den Vertrieb minderwertigen Fleisches durch unvermutete 
Visitationen der Freibankräume und der gelegentlichen Verkaufsstellen zu beaufsichtigen und 
insbesondere auch dafür zu sorgen, daß nicht zu altes, bereits in Zersetzung begriffenes 
Fleisch feilgeboten und verkauft wird. 
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