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Der Verkauf minderwertigen Fleisches hat unter polizeilicher Aufsicht zu geschehen.
An einer in die Augen fallenden Stelle des Verkaufsraumes ist in deutlicher Aufschrift
(§ 63 Abs. 3) die Tierart, von welcher das Fleisch stammt, und der Grund der Minder-
wertigkeit des zum Verkauf stehenden Fleisches anzugeben.
Die Festsetzung des Verkaufspreises und der Einzug des Geldes bleibt dem Besitzer
des Fleisches überlassen.
Minderwertiges Fleisch darf nur zum Verbrauch im eigenen Haushalt des Er-
werbers (vergl. jedoch § 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes) oder an solche Gast-, Schank= und
Speisewirte abgegeben werden, welchen von der Ortspolizeibehörde die Genehmigung zur
Verwendung minderwertigen Fleisches (§ 67 der gegenwärtigen Verfügung) erteilt worden
ist. Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann ferner angeordnet werden, daß das Fleisch
nur in Stücken von bestimmtem Höchstgewicht und an einen Käufer an einem und dem-
selben Tage nur bis zu einem Höchstgewicht verkauft werden darf.
§ 67.
Gast-, Schank= und Speisewirten ist die Verwendung minderwertigen Fleisches nur
mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde gestattet. Die Genehmigung darf in stets
widerruflicher Weise nur solchen Gewerbetreibenden erteilt werden, welche ausreichende
Zuverlässigkeit bezüglich der Erfüllung der ihnen auferlegten Pflichten bieten. Die Geneh-
migung ist im übrigen nicht bloß für eine Einzelabgabe von Fleisch, sondern als allgemeine
Erlaubnis zur Verwendung minderwertigen Fleisches im Gewerbebetrieb nach Maßgabe
der Vorschrift im § 11 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 zu erteilen.
Fleischwarenhändlern einschließlich der Metzger ist die Genehmigung zum Handel
mit minderwertigem Fleisch zu versagen.
§ 68.
Die Fleischbeschauer haben den Vertrieb minderwertigen Fleisches durch unvermutete
Visitationen der Freibankräume und der gelegentlichen Verkaufsstellen zu beaufsichtigen und
insbesondere auch dafür zu sorgen, daß nicht zu altes, bereits in Zersetzung begriffenes
Fleisch feilgeboten und verkauft wird.
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