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Verkehr mit bedingt tanglichem Fleisch.
g 69.
Auf das als bedingt tauglich erklärte Fleisch (§ 37 der Bundesratsbestimmungen A)
und Fett (§8 34, 37 a. a. O.) findet die Vorschrift des § 62 der gegenwärtigen Ver-
fügung mit der Maßgabe Anwendung, daß das Fleisch und Fett vor dem Inverkehr-
bringen brauchbar gemacht sein muß (§ 10 Abs. 2 des Reichsgesetzes). Unterbleibt die
Brauchbarmachung, so ist das Fleisch und Fett als genußuntauglich zu behandeln (§ 10
Abs. 3 a. a. O.). *-
Im Interesse der Erhaltung der in dem bedingt tauglichen Fleisch und Fett liegen-
den Werte ist darauf hinzuwirken, daß in öffentlichen Schlachthäusern diejenigen Ein-
richtungen getroffen werden, welche zur Brauchbarmachung nach Maßgabe der 8§§ 38, 39
der Bundesratsbestimmungen A erforderlich sind.
871.
Die Art der Brauchbarmachung ist von der Ortspolizeibehörde unter möglichster
Berücksichtigung der Wünsche des Besitzers und nach Anhörung des tierärztlichen Fleisch-
beschauers nach Maßgabe der §§ 38, 39 der Bundesratsbestimmungen 4 anzuordnen.
Sie ist, wenn nicht die Einweisung in eine ständig beaufsichtigte Anstalt (§ 70 der gegen-
wärtigen Verfügung) zu erfolgen hat, unter polizeilicher Aufsicht durch den Besitzer zum
Vollzug bringen zu lassen. In jedem Falle ist die Brauchbarmachung der technischen
Beaussichtigung durch einen Fleischbeschauer, welcher auch bei der Zerlegung des Fleisches
zum Zwecke der Brauchbarmachung anwesend zu sein hat, zu unterstellen.
§ 72.
Auf das brauchbar gemachte Fleisch und Fett sind im übrigen die Bestimmungen
der §§ 64 und 66 bis 68 sinngemäß anzuwenden.
Die Vorschrift der gründlichen Reinigung des benützten Transportmittels (§ 65)
gilt nur für den Transport des noch nicht brauchbar gemachten Fleisches und Fettes.
Verkehr mit genußuntanglichem Fleisch.
§ 73.
Fleisch, welches nach Maßgabe der §§ 33 bis 36 der Bundesratsbestimmungen A
als genußuntauglich erklärt oder nach § 69 der gegenwärtigen Verfügung als genußun-