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Auch ist weiter zu beachten, daß nicht bankwürdiges Fleisch von der Einbringung in die
Aufbewahrungs-, Verarbeitungs= und Verkaufsräume ausgeschlossen ist.
g 80.
Fleisch, welches der vorgeschriebenen Untersuchung nicht unterworfen worden ist, oder
an welchem die vorgeschriebenen Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt
worden sind, ferner Fleisch, welches verdorben ist oder mit einem der in der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 18. Februar 1902 genannten Stoffe behandelt wurde,
endlich nicht bankwürdiges Fleisch und Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren, Maul-
eseln und Hunden, welches der Vorschrift zuwider in die Verkaufsräume u. s. w. ver-
bracht wurde, ist von dem Beschauer vorläufig zu beschlagnahmen. Das gleiche gilt für
Fleischwaren und Speisefette, welche aus nach vorstehendem zu beanstandendem Fleisch
hergestellt, oder welche verdorben oder mit verbotenen Stoffen behandelt sind.
Soweit beim Vorliegen eines bloßen Verdachts eine unmittelbare Gefahr für den
Konsumenten nicht gegeben erscheint und eine nähere technische Untersuchung sicheren Auf-
schluß verspricht, ist nur eine Probe zu entnehmen, wobei, wenn eine chemische Unter-
suchung in Frage kommt, die in der Anlage c zu den Bundesratsbestimmungen D ent-
haltenen Winke zu beachten sind.
Die entnommenen Proben sowohl als die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände
sind, soweit möglich nach vorheriger Vornahme der näheren Feststellungen durch den Be-
schauer, der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes zur Verfügung
zu stellen.
Die Ortspolizeibehörde hat, nötigenfalls nach vorheriger Veranlassung einer näheren
Untersuchung durch einen geeigneten Sachverständigen (staatlich geprüften Nahrungsmittel-
chemiker), das etwaige Strafverfahren (vergl. § 26, § 27 Ziff. 1, 3 und 4, § 28 des
Reichsgesetzes, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, §8 13 bis 16 des Reichs-
gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln 2c., Reichs-
Gesetzblatt S. 145, und § 367 Abs. 1 Ziff. 7 und Abs. 2 des St. G.B.) herbeizuführen.
Sonstige Anstände, falls sie von Belang sind oder nicht sofort beseitigt werden, hat
der Beschauer zur Kenntnis der Ortspolizeibehörde zu bringen. Dasselbe hat zu geschehen,
wenn Verfehlungen eines anderen Fleischbeschauers gegen die bestehenden Vorschriften
entdeckt werden.