Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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8 85. 
Die Ortspolizeibehörde hat vor der Entscheidung über die Beschwerde das Gutachten 
eines weiteren Sachverständigen einzuholen, und zwar: 
1) des tierärztlichen Beschauers des Beschaubezirks, wenn die Beschwerde gegen die 
Verfügung des nicht als Tierarzt approbierten Beschauers gerichtet ist; 
2) des Oberamtstierarztes, wenn Beschwerde gegen die Verfügung des tierärztlichen 
Beschauers erhoben ist; 
3) des von dem Ministerium des Innern bestellten Sachverständigen, wenn die den 
Gegenstand der Beschwerde bildende Verfügung von dem Oberamtstierarzt als 
Beschauer getroffen wurde. 
Gelangt die Beschwerde in die Instanz des Oberamts, so bleibt demselben vor- 
behalten, das Gutachten des Oberamtstierarztes und, wenn dieser in der Sache bereits 
tätig war, in besonderen Fällen das Obergutachten des von dem Ministerium des Innern 
für die Erstattung solcher Obergutachten bestellten Sachverständigen einzuholen. 
g 86. 
Die Ortspolizeibehörde hat für den Vollzug der getroffenen Entscheidung, insbesondere 
auch für die etwa erforderliche Berichtigung der Stempelabdrücke zu sorgen. 
887. 
Die in 8 85 genannten Sachverständigen haben für die Erstattung des Gutachtens 
je nach der Bedeutung des Falles eine Gebühr von 2 bis 5 zu beanspruchen, welcher 
Betrag in besonderen Fällen bis zu 10 erhöht werden kann. Außerdem steht ihnen 
für etwaige Reisen die in § 25 Abs. 4 Ziff. II, 8 bezeichnete Vergütung zu. An die 
Stelle der letzteren treten bei Oberamtstierärzten für Reisen außerhalb des Oberamts- 
bezirks, sowie bei sonstigen im Staatsdienst stehenden Tierärzten die Diäten und Reise- 
kosten nach Maßgabe des Diätenregulativs vom 23. Juni 1873 (Reg. Blatt S. 269.) 
g 88. 
Die durch eine unbegründete Beschwerde entstehenden Kosten hat der Beschwerdeführer 
zu tragen. 
Zur Deckung der Kosten hat der Beschwerdeführer einen entsprechenden Vorschuß 
zu leisten.
	        
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