Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Schlachtvieh= und Fleischbeschau, sowie einer unvermuteten Visitation der Schlächterei- 
betriebe 2c. beizuwohnen. liber das Ergebnis der Revision ist ein Rezeßentwurf aufzu- 
stellen und mit Bericht dem Oberamt zur weiteren Behandlung vorzulegen. 
Für Beschaubezirke, in welchen der Oberamtstierarzt selbst als Beschauer tätig ist, 
wird für die ihm zugewiesenen Zweige der Beschau von dem Medizinalkollegium, Tier- 
ärztliche Abteilung, an welches hiewegen von dem Oberamt zu berichten ist, ein besonderer 
Visitator bestellt. 
§ 9#. 
Die technische Oberaufsicht liegt dem Medizinalkollegium, Tierärztliche Abteilung, ob. 
Dasselbe ist befugt, unvermutete Visitationen in Beziehung auf die Einhaltung und 
Durchführung der bestehenden Vorschriften über den Verkehr mit Schlachtvieh und 
Fleisch vornehmen zu lassen und die Oberämter auf Grund der Ergebnisse dieser 
Visitationen mit entsprechenden Weisungen zu versehen. 
§ 92. 
Die Aufsichts= und Oberaufsichtsorgane sind berufen, auch bei jeder sonst sich bietenden 
Gelegenheit von der Befolgung der bestehenden Vorschriften sich zu überzeugen. Die 
Entscheidungen der Beschauer können in Einzelfällen nachgeprüft und mit der in § 42 
Abs. 4 der Bundesratsbestimmungen à bezeichneten Wirkung abgeändert werden. 
§ 93. 
Hinsichtlich der Dienstaufsicht über das Fleischbeschaupersonal gelten im übrigen die 
allgemeinen Bestimmungen. 
§ 94. 
Die Bestimmungen der §§ 90 bis 93 finden auf die Trichinenschau siungemäße 
Anwendung. 
X. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. 
8 95. 
Für die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches sind die bezüglichen besonderen Bestimmungen maßgebend. 
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