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Anlage 1.
Befähigungsausweis.
Herr ........-in.
hat am 190... vor mir die Übergangsprüfung gemäß 8 10 Abs. 2
der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer und § 30 der Verfügung des K. Ministeriums des
Innern vom 1. Februar 1903 (Reg. Blatt S. 27) bestanden.
(Ort und Datum.)
(Dienststempel.) (Unterschrift mit Amtsbezeichnung.)
Gemäß § 10 Abs. 3 der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer ist die Nachprüfung nach Maßgabe
der Bestimmungen in § 9 a. a. O. zum erstenmal spätestens am 381. März 1906 abzulegen.
§ 9P der Prüfungsvorschriften lautet:
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu sein wünschen, alle drei Jahre
einer Nachprüfung vor einem hiemit beauftragten beamteten Tierarzte zu unterziehen. Hiebei ist
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in
theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausllbung der Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf
dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte zu vermerken.
Der Befähigungsausweis erlischt,
4. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt auch dann, wenn
er sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von drei Jahren unterzogen hat;
wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung gemeldet hat;
wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als Fleischbeschauer
amtlich tätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf ausgeübt hat, welcher ihn
dauernd mit den für die Ausübung der Fleischbeschau in Betracht kommenden Verhältnissen in
nahe Beziehungen brachte.
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden:
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb sechs Monaten,
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling vor Ablauf von
fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt die Meldung später,
so kann der Befähigungsausweis nur durch Ablegung der Prüfung vor der Prüfungs-
kommission im vollen Umfange der §§ 5 bis 7 wieder erworben werden,
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der Prüfungskommission im
vollen Umfange der 88§ 5 bis 7.
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Herr hat am.
vor mir die Nachprüfung gemäß 8 9 der Prüfungsvorschriften für die Feesschbeschauer bestanden.
(Ort und Datum.)
Oberamtstierarzt:
(Dienststempel.) (Unterschrift.)