Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Gesetz-und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
23.  Stück  vom  Jahre  1869.

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—  892  J..——

K&  99.  Verordnung,
die  staatsärztlichen  Prüfungen  betreffend;
vom  29.  October  1869.

 

 

 

 

 

 

 

 

De  Ministerium  des  Innern  verordnet  hierdurch  im  Einverständnisse  mit  dem  Ministerium
des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  und  im  Anschluß  an  §  12  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  12.  April  1865,  die  Errichtung  eines  Landes-Medicinal-Collegiums  betreffend
(Seite  119  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1865),  wie  folgt:

Diejenigen  Aerzte,  welche  in  einem  öffentlichen  Amte  des  Staats=  oder  Communaldienstes
als  Gerichts=  oder  Polizeiarzt,  Bezirksarzt,  beziehendlich  als  ein  zu  bezirksärztlichen  Functionen
  bei  einer  Landes-Straf-Heil=  oder  Versorganstalt  berufener  Arzt  oder  als  Mitglied
einer  höheren  Medicinalbehörde  angestellt  sein  wollen,  haben  sich  einer  besonderen  staatsärztlichen
  Prüfung  zu  unterwerfen.

Die  gedachte  Prüfung  hat  von  jetzt  an  lediglich  vor  dem  Landes-Medicinal-Collegium,
nach  Befinden  unter  Zuziehung  auch  anderer  Medicinalbeamten  als  Examinatoren,  nach  Maßgabe
  des  nachstehenden  Regulativs  zu  erfolgen.

Es  sind  jedoch  die  zur  Zeit  der  Publication  gegenwärtiger  Verordnung  bereits  im  Gange

befindlichen  staatsärztlichen  Prüfungen  nach  den  bisher  gültig  gewesenen  Bestimmungen  annoch
fortzustellen  und  zu  absolviren.

Bei  der  medicinischen  Facultät  der  Universität  zu  Leipzig  finden  staatsärztliche  Prüfungen
künftig  nicht  weiter  statt.

Zur  staatsärztlichen  Prüfung  sind  nur  solche  Aerzte  zuzulassen,  welche  entweder  bis  zur
Verkündigung  der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  21.  Juni  1869  im

Königreiche  Sachsen  als  Aerzte  erster  Classe  und  zugleich  als  Wundärzte  und  Geburtshelfer
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