Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung durch 
das dem Dienstalter nach älteste ständige Mitglied des Landes-Versicherungsamts, welches 
bei der Entscheidung mitgewirkt hat. 
§ 29. 
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem 
Urteile vorkommen, sind jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. 
Uber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden 
werden. Der Berichtigungsbeschluß wird von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des 
Landes-Versicherungsamts, die das Urteil unterzeichnet haben, erlassen; er wird auf der 
Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. 
g 30. 
Wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der 
Kostenpunkt bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag 
das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. 
Uber diesen Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden, 
soweit es sich um einen Nebenanspruch oder um#den Kostenpunkt handelt. Der Er- 
gänzungsbeschluß wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. 
§ 31. 
Vorstehende Bestimmungen (§§ 11 bis 30) finden auf die Fälle der Wiederauf- 
nahme des Verfahrens (§ 84 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 90 des Unfall= 
versicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft) entsprechende Anwendung. 
III. Schlußbestimmungen. 
832. 
Das Verfahren vor dem Landes-Versicherungsamt ist kostenfrei; ein Ersatz der durch 
dieses Verfahren dem Landes-Versicherungsamt verursachten baren Auslagen durch die 
Parteien findet nicht statt. Doch ist das Landes-Versicherungsamt befugt, den Beteiligten 
solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Mutwillen oder durch 
ein auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt sind 
(§ 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze).
	        
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