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ginn der Strafzeit zu bezeichnen, sei es mittels der Bemerkung, daß die Strafzeit vom
Tag des Eintritts in die Strafanstalt an laufe, sei es mittels Angabe des etwa auf einen
früheren Zeitpunkt fallenden Strafbeginns, wovon der Grund kurz zu bezeichnen ist.
Zugleich ist der Strafanstaltsverwaltung zu übermitteln:
1) Die beglaubigte Abschrift der mit der Bestätigungsordre versehenen Urteilsformel
nebst einem Vorstrafenverzeichnis.
Auf der Urteilsabschrift ist, wenn nach Maßgabe des § 458 der Militär-
Strafgerichtsordnung die Aufrechnung einer seit Verkündung des Urteils er-
standenen Untersuchungshaft auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe stattzu-
finden hat, der Zeitpunkt, von welchem ab die Strafzeit zu berechnen ist, zu
beurkunden.
2) Eine Urkunde über den festgesetzten Betrag des für die Kosten der Strafvoll-
streckung zu leistenden Ersatzes oder eine Urkunde über die Freilassung des Ver-
urteilten von der Ersatzleistung (Formular III).
Die vorstehend verzeichneten Papiere (Einweisungsschein, Personalbeschreibung, Urteils-
abschrift, Beitragsurkunde) sind der Strafanstaltsverwaltung verschlossen zu übersenden.
88.
Gleichzeitig mit der Einweisung des Verurteilten oder doch sobald als möglich nach
derselben sind der Strafanstaltsverwaltung auch die Gründe des Strafurteils mitzuteilen.
Die Akten selbst sind der Strafanstaltsverwaltung mitzuteilen, wenn es sich um eine
mindestens fünfjährige Freiheitsstrafe handelt oder wenn neben der Freiheitsstrafe auf
die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt ist.
Wünscht in andern Fällen der Strafanstaltsvorstand oder der Hausgeistliche im
Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles die Einsicht der Akten zu erhalten, so
ist einem deshalb von der Verwaltung zu stellenden Ansuchen so bald als tunlich zu
entsprechen. War in dem vorangegangenen Strafverfahren die geistige Gesundheit des
Verurteilten in Zweifel gezogen worden, so sind der betreffenden Strafanstaltsverwaltung
die einschlägigen, im gerichtlichen Verfahren erwachsenen Aktenstücke, insbesondere etwaige
bei den Akten befindliche ärztliche Gutachten in tunlichster Bälde zur Kenntnisnahme und
Mitteilung an die betreffenden Hausärzte zu übermitteln.
Die Strafanstaltsverwaltung ist gehalten, die Akten möglichst bald zurückzugeben.