Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Wird  bei  solchen  Transporten  die  Geflügelcholera  oder  die  Hühnerpest  festgestellt,
so  hat  unbeschadet  der  von  dem  beamteten  Tierarzt  vorläufig  zu  treffenden  Anordnungen
(§  2  Abs.  2)  das  Oberamt  die  Weiterbeförderung  zu  verbieten  und  die  Absperrung  der
Tiere  anzuordnen.  Die  Räumlichkeiten,  Fahrzeuge  und  sonstigen  Behältnisse,  in  denen
das  Geflügel  untergebracht  oder  transportiert  worden  ist,  sowie  die  betreffenden  Gerätschaften
  sind  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.

Im  Falle  die  Tiere  binnen  24  Stunden  einen  Standort  erreichen  können,  wo  sie
durchseuchen  oder  abgeschlachtet  werden  sollen,  kann  das  Oberamt  die  Weiterbeförderung
unter  der  Bedingung  gestatten,  daß  die  Tiere  mit  der  Eisenbahn,  zu  Wagen  oder  Schiff
befördert  werden  und  fremde  Gehöfte  nicht  betreten.  Vor  Erteilung  der  Erlaubnis  zur
überführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  ist  bei  der  Polizeibehörde  des  Bestimmungsorts
  anzufragen,  ob  die  Aufnahme  der  Tiere  möglich  ist.  Wird  die  Erlaubnis  zur
überführung  der  Tiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk  erteilt,  so  ist  die  betreffende
Polizeibehörde  von  der  Sachlage  in  Kenntnis  zu  setzen.

§  11.

Nach  Erlöschen  der  Seuche  sind  die  Räumlichkeiten,  Fahrzeuge  und  sonstigen  Behältnisse,
  in  denen  das  Geflügel  untergebracht  war,  gründlich  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.
  Der  Kot,  der  Dünger,  die  Futterreste  und  der  zusammengekehrte  Schmutz  sind
zu  verbrennen.  Fußböden,  Türen,  Wände,  Sitzstangen,  Futter=  und  Tränkgeschirre,
sowie  sonstige  Geräte  sind  mit  heißer  Sodalauge  (3  Raumteile  Soda  auf  100  Raumteile
Wasser)  gründlich  abzuwaschen.  Schadhafte  und  geringwertige  Holzgegenstände  sind  zu
verbrennen.

Von  Erd=  und  Sandböden  sind  die  obersten  Schichten  auszuheben  und  unschädlich
zu  beseitigen.

Kadaver  und  Schlachtabfälle  sind  entweder  durch  Anwendung  hoher  Hitzegrade
(Kochen  bis  zum  Zerfalle  der  Weichteile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  durch
Vergraben  in  Gruben,  die  mit  einer  mindestens  1½  m  dicken  Erdschicht  zu  bedecken  sind,
unschädlich  zu  beseitigen.

Nach  erfolgter  Trocknung  und  Lüftung  der  gereinigten  Räumlichkeiten  sind  der
Fußboden,  die  Wände  und  Türen  mit  Kalkmilch  (—  1  Raumteil  frisch  gelöschtem  [Atz-Kalk
  auf  20  Raumteile  Wasser)  zu  übertünchen.