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Abs. 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
in der Fassung vom 19. März 1888 (Reichsges. Bl. S. 75), erworben haben. Die
Begründung der Steuerpflicht eines Ausländers durch die Tatsache des einjährigen
ununterbrochenen Aufenthalts in Württemberg ist unabhängig davon, ob der Betreffende
während des ganzen einjährigen Zeitraums schon Ausländer war oder ob er erst im
Laufe dieses Zeitraums aufgehört hat, Reichsangehöriger zu sein.
II. Steuerbares Einkommen.
A. Allgemeine Grundsätze.
82.
(Zu Art. 6 des Gesetzes.)
Geldwerte Zu den geldwerten Einkommensteilen gehören alle nicht in Geld bestehenden Nutzungen,
inkommens: wenn sie als Einkommensteile an die Stelle des baren Geldes treten, also namentlich:
1) der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause (Ges. Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 und
Art. 12 Abs. 2 Ziff. 3);
2) der Wert der für den Familienhaushalt und sonstigen eigenen Bedarf des Steuer-
pflichtigen verbrauchten Erzeugnisse des eigenen land= und forstwirtschaftlichen
Betriebs (Ges. Art. 12 Abs. 2 Ziff. 8);
3) der Wert der bei Handels= und Gewerbebetrieben für den Familienhaushalt
und sonstigen eigenen Bedarf des Unternehmers aus dem Geschäft entnommenen
Waren (Ges. Art. 13 Abs. 1 Ziff. 2);
4) der Genuß von nicht in Geld bestehenden Nutzungen als Bestandteilen von Leib-
gedingen (Ges. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3) oder als Teilen eines Dienst= und Berufs-
einkommens, also insbesondere freie Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost,
Kleidung usw. (Ges. Art. 6 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 15).
83.
(Zu Art. 7 des Gesetzes.)
Außer= Zu den außerordentlichen Einnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes
brrek sind neben den daselbst genannten Einnahmen auch Lotteriegewinne, Einnahmen aus Spiel
und Wette, aus Fund und Schatz zu rechnen.