Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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11) der Geldwert des bei Beginn des Wirtschaftsjahrs beziehungsweise Steuerjahrs 
vorhandenen Bestandes an Wirtschaftserzeugnissen und Vorräten. 
III. Bei denjenigen Betrieben, in welchen der Bestand der Wirtschaftserzeugnisse 
und Vorräte (vergl. vorstehend 1 Ziff. 1 und II Ziff. 11) am Schlusse der einzelnen 
Wirtschaftsjahre beziehungsweise Steuerjahre wesentlichen Schwankungen nicht zu unter- 
liegen pflegt, kann der Geldwert derselben sowohl bei der Einnahme als auch bei der 
Ausgabe unberücksichtigt bleiben. 
Zu dem im Wirtschaftsbetrieb tätigen Personal (vergl. vorstehend 1 Ziff. 2, II Ziff. 1 
und 6) sind auch Familienangehörige mit Ausnahme der EChefrau dann zu rechnen, 
wenn durch deren Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen eine ständige Hilfs- 
person ersetzt wird. 
Wird das im Wirtschaftsbetrieb tätige Personal zugleich im Familienhaushalt oder 
zu sonstigen nicht der Wirtschaft dienenden Zwecken verwendet, so sind die Auslagen für 
Gehalt, Lohn und sonstige Dienstbezüge, sowie für die vom Steuerpflichtigen entrichteten 
Beiträge zu Kranken= usw. Kassen unter II Ziff. 6 und 7 nur zu einem dem Umfang der 
Leistungen im Wirtschaftsbetrieb entsprechenden Teil abzuziehen; andererseits sind die 
zum Unterhalt solchen Personals verbrauchten Erzeugnisse unter 1 Ziff. 2 nur zu einem 
dem Umfang der Dienstleistungen außerhalb des Wirtschaftsbetriebs entsprechenden Teil 
in Einnahme zu stellen. 
Buchführende B. Solchen Steuerpflichtigen, welche über den Betrieb der Landwirtschaft geordnete 
Landwirte. Bücher führen, ist es gestattet, ihrer Berechnung des Reinertrags den Abschluß dieser 
Bücher unter nachstehenden Bestimmungen zu Grunde zu legen. Voraussetzung dieser 
Behandlungsweise ist, daß die Bücher den Reinertrag nach landwirtschaftlichen Grund- 
sätzen nachweisen, insbesondere den Bestand, die Veränderungen und den vorhandenen 
Wert des gesamten Betriebskapitals ersichtlich machen. Unter Betriebskapital ist dabei 
das dem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmete Vermögen — mit Ausnahme der land- 
wirtschaftlich benützten Grundstücke, sowie der dazu gehörigen Gebäude und sonstigen 
baulichen Anlagen — verstanden; dasselbe umfaßt daher insbesondere den Kassenbestand, 
die ausstehenden Forderungen des Betriebs abzüglich der darauf ruhenden Schulden und 
Zahlungsrückstände, ferner die für den Betrieb bestimmten Wertpapiere, Einlagen in 
Sparkassen, Darlehenskassen oder sonstige Kreditanstalten, sowie das lebende und tote 
Inventar mit Einschluß der Wirtschaftserzeugnisse und Vorräte.
	        
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