Einkommen
aus Gebäuden.
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2) der nach örtlichen Mittelpreisen zu berechnende Geldwert der dem Pächter zum
Vorteil des Verpächters obliegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen
sowie der dem Verpächter vorbehaltenen Nutzungen.
In Abzug zu bringen sind hievon die dem Verpächter verbliebenen Wirtschafts-
Ausgaben (vergl. oben 4 II Ziff. 1—8) sowie ein der Abnutzung entsprechender Prozent-
satz von dem Wert der dem Verpächter gehörigen Gebäude, Maschinen, Gerätschaften usw.,
soweit die Ausgaben beziehungsweise Abnutzungen überhaupt abzugsfähig sind, ferner
der Betrag der in dem maßgebenden Jahr uneinbringlich gewordenen Forderungen, mögen
dieselben in demselben Jahr oder in früheren Jahren entstanden sein, vorausgesetzt, daß
sie als Einnahmen angerechnet wurden.
87.
(Zu Art. 12 Abs. 2 Ziff. 3, 4 und 5 des Gesetzes.)
1) Als Einkommen aus den vom Eigentümer oder Nutznießer und seinen Haus-
haltungsangehörigen zu Wohnungs= und hauswirtschaftlichen Zwecken oder sonst selbst
benützten Gebäuden und Gebäudeteilen gilt deren ortsüblicher Jahresmietwert, bei dessen
Schätzung die dazugehörigen Hofräume, Hausgärten, Parkanlagen und sonstigen Zube-
hörungen — nicht auch die häusliche Einrichtung (Mobiliar) — zu berücksichtigen sind.
Bei Gebäuden und Gebäudeteilen, welche teils zu Wohnungs= und sonstigen hauswirt-
schaftlichen Zwecken, teils zum Geschäftsbetrieb dienen, ist der Mietwert nur in einem
dem Umfang der Benützung für die ersteren Zwecke entsprechenden Betrag in Ansatz zu
bringen.
Von dem Mietwerte sind in Abzug zu bringen:
a. die Ausgaben für Verwaltung, Instandhaltung und Reparatur, nicht aber auch
die Aufwendungen für etwaigen Umbau, Ausbau oder bessere Ausstattung des
Gebäudes;
b. die Beiträge für Versicherung des Gebäudes oder einzelner Teile oder Zube-
hörungen desselben gegen Feuer= und anderen Schaden;
. ein angemessener Prozentsatz des Gebäudewertes für die Abnutzung des Gebäudes.
2) Bei Gebäuden, welche vermietet sind, kommt als Einnahme in Ansatz der für
das maßgebende Jahr bedungene Jahresmietzins unter Hinzurechnung des Geldwerts
der dem Mieter zum Vorteil des Vermieters obliegenden Nebenleistungen, sowie der dem