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Kost und sonstiger Naturalleistungen, soweit dieselben nicht dem Betrieb ent-
nommen sind;
7) die von dem Unternehmer für das Betriebspersonal (Ziff. 6) entrichteten Beiträge
für Kranken= usw. Kassen;
8) die im Gewerbebetrieb zu entrichtenden indirekten Abgaben (Biersteuer, Umgeld,
Branntweinsteuer, Zuckersteuer, Zölle, Reichsstempelabgaben usw.);
hiezu kommt:
9) der Betrag der in dem maßgebenden Jahr uneinbringlich gewordenen Forderungen,
vorausgesetzt daß diese seinerzeit bei Berechnung des Einkommens in Einnahme
gestellt wurden, übrigens ohne Unterschied, ob dieselben aus dem maßgebenden
oder aus früheren Jahren herrühren;
10) der Wert des beweglichen Anlage= und des Betriebskapitals bei Beginn des Ge-
schäftsjahrs (s. oben 1 Ziff. 6);
11) ein der Abnutzung entsprechender Prozentsatz des Werts der dem Gewerbebetrieb
dienenden Gebäude und sonstigen unbeweglichen Anlagen.
III. Zu dem zum Geschäftsbetrieb gehaltenen Personal (vergl. vorstehend 1 Ziff. 5
und II Ziff. 6) sind auch Familienangehörige mit Ausnahme der Ehefrau dann zu rechnen,
wenn durch deren Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen eine ständige Hilfs-
person ersetzt wird.
Wird das für den Geschäftsbetrieb angenommene Personal zugleich im Familien=
haushalt oder zu sonstigen nicht dem Geschäftsbetrieb dienenden Zwecken verwendet, so
sind die Auslagen für Lohn und sonstige Dienstbezüge, sowie die vom Unternehmer ent-
richteten Beiträge für Kranken= usw. Versicherung unter II Ziff. 6 und 7 nur zu einem
dem Umfang der Leistungen im Geschäftsbetrieb entsprechenden Teile abzuziehen; anderer-
seits sind die für solches Personal aus dem Betrieb entnommenen Erzeugnisse und
Waren unter I Ziff. 5 nur zu einem dem Umfang der Dienstleistungen außerhalb des
Geschäftsbetriebs entsprechenden Teil in Einnahme zu stellen.
Gewerbe- B. Nach den Grundsätzen, welche für die Inventur und Bilanz durch das Handelsge-
taeitene setzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns entspre-
männischer chen, ist der gewerbliche Reingewinn nicht bloß bei solchen Gewerbe= und Handeltreibenden
Buchführung. zu berechnen, welche auf Grund der ihnen nach § 38 des Handelsgesetzbuchs obliegenden