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summarische Einschätzung nach Mustern statt. Zu diesem Zweck werden, wenn in einer
Gemeinde mehrere gleichartige Gewerbebetriebe vorhanden sind, soweit erforderlich und
tunlich, bei einzelnen Gewerbetreibenden eingehende Reinertragsberechnungen nach Maß-
gabe der Bestimmungen unter A gefertigt und sodann nach diesen Mustern und unter
Beachtung der zu Gebot stehenden äußeren Merkmale, z. B. des Umfangs und der Lage
der Geschäftsräume, der Zahl der beschäftigten Gewerbegehilfen, der Größe und der Ver-
hältnisse der Kundschaft u. s. f., die verschiedenen Gewerbetreibenden gleicher Gattung sum-
marisch eingeschätzt. Fehlt es an gleichartigen Betrieben in derselben Gemeinde, so können
auch Betriebe aus andern Orten, bei welchen ähnliche Verhältnisse obwalten, zur Ver-
gleichung herangezogen werden.
Auch bei der Einschätzung nach Mustern müssen jedoch die persönlichen Verhältnisse,
die Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der einzelnen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
810.
(Zu Art. 7 und Art. 13 des Gesetzes.)
Spelulations- Soweit Spekulationsgeschäfte innerhalb eines Gewerbebetriebs vorkommen, gehört
Gewinne.
der erzielte Gewinn zum gewerblichen Einkommen.
Hinsichtlich der außerhalb eines Gewerbebetriebs vorkommenden Spekulationsgeschäfte
ist folgendes zu beachten:
1) Der Gewinn aus Differenzgeschäften (B.G.B. § 764), mithin aus Rechtsge-
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schäften, welche zwar auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lauten, aber
mit der Absicht abgeschlossen sind, daß die Erfüllung nicht durch Lieferung der
bezeichneten Waren oder Wertpapiere, sondern dadurch bewirkt werden solle, daß
lediglich der Unterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreise und dem Markt-
oder Börsenpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Teil an den gewinnen-
den gezahlt werden soll — unterliegt der Einkommensteuer, ohne Rücksicht, ob das
Geschäft vereinzelt bleibt oder eine Wiederholung stattfindet.
Der Gewinn aus sonstigen zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften ist
steuerpflichtig, wenn eine Person den Abschluß solcher Geschäfte oder die Betei-
ligung hieran gewohnheitsmäßig betreibt. Ein Spekulationsgeschäft liegt vor,
wenn der Gegenstand schon mit der Absicht erworben wurde, durch die Wieder-
veräußerung desselben einen Gewinn zu erzielen.