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Steuerpflichtig sind insbesondere auch Nebenreichnisse, welche, wie die Weih= Neben-
nachts= und Neujahrsgeschenke der kaufmännischen Angestellten, zwar nicht auf wchnife.
ausdrücklicher Vereinbarung beruhen, aber den Angestellten vom Geschäftsherrn
in Anerkennung ihrer Leistungen herkömmlich gewährt zu werden pflegen. Außer-
ordentliche, den Charakter von Geschenken im Sinn von Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes
tragende Gaben, wie Jubiläumsgeschenke, sind nicht einkommensteuerpflichtig.
Nicht als Geschenke, sondern als steuerpflichtiges Einkommen gelten Zuwen= Trinkgelder
dungen, welche zwar freiwillig gemacht werden, deren Quelle aber ein Dienst- usw.
oder Arbeitsverhältnis in der Weise bildet, daß die Empfänger, wie dies ins-
besondere bei Kellnern, Portiers in Gasthöfen und ähnlichen Bediensteten der
Fall ist, nach den tatsächlich bestehenden Verhältnissen auf die Zuwendungen
(Trinkgelder) als eine beständige Einkommensquelle neben dem verabredeten Lohn
oder statt desselben angewiesen sind. Ob dies ausdrücklich bei Entstehung des
Lohnvertrags zwischen dem Dienstherrn und dem Dienstnehmer ausgemacht worden
ist oder dem Herkommen entsprechend so zu verstehen ist, begründet keinen Unter-
schied.
2) Wartegelder, Ruhegehalte, Witwen= und Waisenpensionen, ständige Unterstützungen Penstonen
und ähnliche mit Beziehung auf frühere Dienstleistung, Arbeit oder Berufstätig- usw.
keit auf Grund freier Verwilligung oder klagbarer Verpflichtung gewährte Bezüge
unterliegen der Besteuerung, mögen für den Erwerb des Rechts Beiträge bezahlt
worden sein oder nicht.
Als Berufseinkommen gelten auch die auf Grund der gesetzlichen Unfall-
und Invalidenversicherung gewährten Renten, dagegen nicht solche Renten, die
von Renten- oder Versorgungsanstalten auf Grund Vertrags gegen bestimmte
Einlagen verabreicht werden; Renten der letzteren Art stellen Einkommen aus
Kapitalen und Renten im Sinn von Art. 14 des Gesetzes dar.
5. Einkommen der juristischen Persouen.
§ 13.
(Zu Art. 2 und 16 des Gesetzes.) abrrerschaften,
1) Die rechtsfähigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind nur Unstalten,
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steuerpflichtig mit den Erträgnissen, welche ihnen aus privatrechtlichen Quellen (Art. 6 bteten