Ortsschätzer.
Ablehnung
von Schätzern.
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treffende in jedem Bezirk vorgeschlagen und bestellt werden, in welchem er einen Wohnsitz
hat; er soll aber nicht gleichzeitig in mehreren Bezirken bestellt werden.
Wer zum Bezirksschätzer bestellt ist, kann nicht zugleich Ortsschätzer sein.
Die Bezirkssteuerämter haben die Amtsversammlungen spätestens an dem der drei-
jährigen Bestellungsperiode vorangehenden 1. April zu Vorschlägen behufs Bestellung von
Bezirksschätzern und Ersatzmännern mit dem Ersuchen um Einladung des Vorstands des
Bezirkssteueramts in die betreffende Sitzung der Amtsversammlung zu veranlassen. In dieser
Sitzung hat der Vorstand des Bezirkssteueramts über die Vorschläge seine Ansicht aus-
zusprechen, etwaige besondere Bedürfnisse für die Zusammensetzung der Schätzungs-
kommissionen geltend zu machen und darauf zu achten, daß bei den Vorschlägen die ver-
schiedenen Arten des Einkommens tunlichst berücksichtigt werden.
Die Vorschläge der Amtsversammlungen sind spätestens bis 1. November des der
Bestellungsperiode vorangehenden Jahrs dem Bezirkssteueramt zu übergeben. Für die
rechtzeitige Anberaumung der Wahl und für die rechtzeitige übergabe der Vorschläge sind
die Vorsitzenden der Amtsversammlungen verantwortlich.
3) Die Bezirkssteuerämter haben ferner spätestens je an dem der dreijährigen Be-
stellungsperiode vorausgehenden 1. Januar die Gemeinderäte zur Bestellung der Orts-
schätzer und deren Ersatzmänner zu veranlassen. Die Gemeinderäte haben das Bezirks-
steueramt bis 1. März von dem Ergebnis der Wahl in Kenntnis zu setzen. Für die
rechtzeitige Vornahme der Wahlen und für die rechtzeitige Mitteilung des Ergebnisses
an das Bezirkssteueramt sind die Ortsvorsteher verantwortlich. Sollte durch Abgang
innerhalb der dreijährigen Bestellungsperiode die Zahl der Ortsschätzer und Ersatzmänner
zusammen unter die für die gesetzmäßige Besetzung der Einschätzungskommission erforder-
liche Zahl heruntergehen, so ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
4) Wenn ein Steuerpflichtiger einen Bezirks= oder Ortsschätzer ablehnen will, so
hat er einen hierauf gerichteten Antrag schriftlich oder mündlich so zeitig bei dem Vor-
sitzenden der Einschätzungskommission anzubringen, daß ohne Aufhaltung des Gangs des
Einschätzungsgeschäfts, soweit erforderlich (Art. 32 Abs. 2 des Ges.), ein Ersatzmann zu-
gezogen werden kann. Dem Antrag ist eine Begründung darüber beizugeben, daß und
warum die Ablehnungsgründe des Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen. Um dem
Steuerpflichtigen die Durchführung seines Ablehnungsrechts zu ermöglichen, hat das
Bezirkssteueramt demselben auf Anfrage die für den Steuerdistrikt bestellten beziehungs-