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weise berufenen Orts- und Bezirksschätzer zu bezeichnen. Eine nachträgliche Ablehnung
nach Beendigung des Einschätzungsgeschäfts ist ausgeschlossen.
2. Ort der Einschähnng.
§ 16.
(Zu Art. 38 des Gesetzes.)
Die Wahl des Orts der Einschätzung bei mehrfachem Wohnsitz steht dem Steuer-
pflichtigen ohne Rücksicht auf die Art dieses mehrfachen Wohnsitzes zu. Das Wahlrecht
kann daher insbesondere auch von Beamten ausgeübt werden, welche nicht am Sitz ihres
Amts, sondern in einer benachbarten Gemeinde wohnen. Voraussetzung des Wahlrechts
ist aber, daß die mehrfachen Wohnsitze gleichzeitig an dem für die Veranlagung maß-
gebenden Zeitpunkt bestehen.
Der Steuerpflichtige hat sich, wenn er eine Steuererklärung abgibt, innerhalb der
für die Abgabe der Steuererklärung festgesetzten Frist, andernfalls innerhalb einer vom
Bezirkssteueramt oder dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission besonders zu
bestimmenden Frist darüber zu entscheiden, welchen Ort er für die Einschätzung wählen
will. Der gewählte Einschätzungsort ist ersterenfalls auf dem Titelblatt der Steuer-
erklärung an der hiefür vorgesehenen Stelle zu vermerken, letzterenfalls in einer Zuschrift
an das Bezirkssteueramt, und in Orten, wo sich kein Bezirkssteueramt befindet, in einer
Zuschrift an die Gemeindebehörde für die Einkommensteuer (Art. 39 des Ges., § 17 hie-
nach) mitzuteilen.
3. Gemeindebehörde für die Einkommenstener.
§ 17.
(Zu Art. 39 des Gesetzes.)
In dem Art. 39 des Gesetzes sind den Gemeinden beziehungsweise den Ortsvorstehern
oder besonderen Gemeindebeamten zum Zweck der Vorbereitung der Einschätzung eine
Reihe von Obliegenheiten zugewiesen. Im nachstehenden werden der Ortsvorsteher oder
der besonders für die Zwecke der Einkommensteuer aufgestellte Gemeindebeamte nebst
dem ihnen etwa beigegebenen Hilfspersonal unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde für
die Einkommensteuer“ zusammengefaßt. Die Gemeindebehörde für die Einkommensteuer
untersteht hinsichtlich der ihr für die Eink st lag auferlegten Obliegen-
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