Steuer-
erklärung
mit
Formular a. schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der rechtsfähigen Stiftungen und Vereine,
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Bei den Steuererklärungen, welche in protokollarischer Form abgegeben werden, ist
die Erklärung des Steuerpflichtigen von dem Beamten in das vorgeschriebene Formular
der Steuererklärung einzutragen, dem Steunerpflichtigen vorzulesen und von ihm sowie
von dem aufnehmenden Beamten zu unterzeichnen. Sollte ausnahmsweise eine Unter-
zeichnung durch den Steuerpflichtigen nicht tunlich sein, so ist der Grund der Nichtunter-
zeichnung durch den Steuerpflichtigen von dem aufnehmenden Beamten auf dem Formular
zu vermerken.
3) Wenn ein Steuerpflichtiger, welcher zur Abgabe einer Steuererklärung auf-
gefordert worden ist, vor Ablauf der hiezu gegebenen Frist (Ges. Art. 44 und 49) stirbt,
ohne die Steuererklärung abgegeben zu haben, so ist, da die Erben zur Bezahlung der
Einkommensteuer des Verstorbenen bis zum Schluß des Monats, in welchem der Tod
erfolgt ist, verpflichtet find, den Erben oder einem Vertreter derselben gestattet, die Steuer-
erklärung für den Verstorbenen abzugeben. Es hat dies innerhalb einer vom Bezirks-
steueramt zu bestimmenden weiteren angemessenen Frist zu geschehen. Läuft diese Frist
ab, ohne daß eine Steuererklärung abgegeben wird, so nimmt die Einschätzungskommission
die Einschätzung von sich aus vor.
§19.
(Zu Art. 46 und 47 des Gesetzes.)
1) Die Steuererklärungen der natürlichen Personen, der rechtsfähigen Versicherungs-
gesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, der rechtsfähigen Körper-
sowie der Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind nach dem anliegenden
Formular 4A abzugeben, und es ist dabei namentlich folgendes zu beachten:
a. In der Steuererklärung ist stets das auf das ganze Jahr, also entweder auf
das Steuerjahr oder auf das einen Zeitraum von 12 Monaten umfassende Ge-
schäfts= oder Wirtschaftsjahr, berechnete Einkommen anzugeben.
b. Bei natürlichen Personen ist dem eigenen Einkommen des Ehemanns beziehungs-
weise des Familienhaupts das Einkommen der Ehefrau beziehungsweise der Kinder
nach näherer Bestimmung des Art. 11 des Gesetzes hinzuzurechnen.
c. Aus jeder der vier in Art. 6 des Gesetzes unterschiedenen Arten von Einkommens-
quellen ist nach Anleitung der Bestimmungen des Gesetzes und der §§ 6—13