Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

Steuer- 
erklärung 
mit 
Formular a. schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der rechtsfähigen Stiftungen und Vereine, 
#A#nie 
ge ½ 
146 
Bei den Steuererklärungen, welche in protokollarischer Form abgegeben werden, ist 
die Erklärung des Steuerpflichtigen von dem Beamten in das vorgeschriebene Formular 
der Steuererklärung einzutragen, dem Steunerpflichtigen vorzulesen und von ihm sowie 
von dem aufnehmenden Beamten zu unterzeichnen. Sollte ausnahmsweise eine Unter- 
zeichnung durch den Steuerpflichtigen nicht tunlich sein, so ist der Grund der Nichtunter- 
zeichnung durch den Steuerpflichtigen von dem aufnehmenden Beamten auf dem Formular 
zu vermerken. 
3) Wenn ein Steuerpflichtiger, welcher zur Abgabe einer Steuererklärung auf- 
gefordert worden ist, vor Ablauf der hiezu gegebenen Frist (Ges. Art. 44 und 49) stirbt, 
ohne die Steuererklärung abgegeben zu haben, so ist, da die Erben zur Bezahlung der 
Einkommensteuer des Verstorbenen bis zum Schluß des Monats, in welchem der Tod 
erfolgt ist, verpflichtet find, den Erben oder einem Vertreter derselben gestattet, die Steuer- 
erklärung für den Verstorbenen abzugeben. Es hat dies innerhalb einer vom Bezirks- 
steueramt zu bestimmenden weiteren angemessenen Frist zu geschehen. Läuft diese Frist 
ab, ohne daß eine Steuererklärung abgegeben wird, so nimmt die Einschätzungskommission 
die Einschätzung von sich aus vor. 
§19. 
(Zu Art. 46 und 47 des Gesetzes.) 
1) Die Steuererklärungen der natürlichen Personen, der rechtsfähigen Versicherungs- 
gesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, der rechtsfähigen Körper- 
sowie der Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind nach dem anliegenden 
Formular 4A abzugeben, und es ist dabei namentlich folgendes zu beachten: 
a. In der Steuererklärung ist stets das auf das ganze Jahr, also entweder auf 
das Steuerjahr oder auf das einen Zeitraum von 12 Monaten umfassende Ge- 
schäfts= oder Wirtschaftsjahr, berechnete Einkommen anzugeben. 
b. Bei natürlichen Personen ist dem eigenen Einkommen des Ehemanns beziehungs- 
weise des Familienhaupts das Einkommen der Ehefrau beziehungsweise der Kinder 
nach näherer Bestimmung des Art. 11 des Gesetzes hinzuzurechnen. 
c. Aus jeder der vier in Art. 6 des Gesetzes unterschiedenen Arten von Einkommens- 
quellen ist nach Anleitung der Bestimmungen des Gesetzes und der §§ 6—13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.