Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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oder Aufenthalts und, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz oder Aufenthalt oder 
einen mehrfachen Wohnsitz in Württemberg hat, bei dem Bezirkssteueramt, welches die 
Veranlagung vorgenommen hat, schriftlich oder zu Protokoll unter Vorlage der Beweis- 
stücke anzubringen, sobald die die Ermäßigung begründenden Ereignisse genügend feststehen. 
Das Bezirkssteueramt prüft das Gesuch, veranlaßt die etwa noch erforderlichen Auf- 
klärungen und Ergänzungen und bescheidet schließlich den Antragsteller entweder durch 
die Zustellung der Mitteilung, daß und aus welchen Gründen seinem Gesuch nicht habe 
entsprochen werden können, oder durch die Zustellung der Mitteilung über die erfolgte 
Ermäßigung der Steuer; in beiden Fällen ist die Beschwerde nach Art. 69 Abs. 3 des 
Gesetzes zulässig. 
Wenn bei der nachträglichen Veranlagung im Lauf eines Jahrs die Aufforderung 
zur Abgabe einer Steuererklärung in Frage kommt, so hat das zur Einschätzung zuständige 
Bezirkssteueramt dem betreffenden Steuerpflichtigen ein Formular zur Steuererklärung 
unter Anberaumung einer angemessenen Frist für die Abgabe derselben zuzusenden. Zur 
freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung ist der Steuerpflichtige insolange berechtigt, 
als nicht die Einschätzung durch das Bezirkssteueramt abgeschlossen ist. Im übrigen finden 
auf die Abgabe von Steuererklärungen bei nachträglicher Veranlagung die für die ordent- 
liche Veranlagung (oben §§ 18 und 19) geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. 
VII. Steuererhebung. 
824. 
(Zu Art. 76 des Gesetzes.) 
1) Die von den bürgerlichen Kollegien einer Gemeinde, welche den Einzug der Ein- 
kommensteuer übernehmen will, abzugebende Erklärung ist spätestens 3 Monate vor Be- 
ginn des Steuerjahrs, von welchem an sie gelten soll, schriftlich bei dem Bezirkssteuer- 
amt einzureichen. 
Innerhalb der fünf Jahre, für welche die Bereiterklärung zum Steuereinzug gilt, 
ist einer Gemeinde unter der Voraussetzung der Zustimmung des Finanzministeriums der 
Rücktritt dann gestattet, wenn sie von ihrer Absicht spätestens auf den 1. Januar vor 
Beginn des Steuerjahrs, von welchem an sie zurücktreten will, das Bezirtssteueramt
	        
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