156
Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 70 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben= bis zehnfachen Betrags
der gefährdeten Abgabe bestraft:
1) wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Einschätzungs= oder Beschwerde-
verfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen
a. in Betreff seines steuerbaren Einkommens oder in Betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden
Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Ver-
kürung der Steuer zu führen,
b. steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt;
2) wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der festgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige
oder unvollständige tatsächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht erlangt.
Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen
Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein straf-
rechtliches Einschreiten erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung des Gesetzes befaßten
Behörde berichtigt oder ergänzt oder das verschwiegene Einkommen angegeben und hiedurch die Nachforderung der sämt-
lichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser
Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des
Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.
, den
K. Beizirkssteueramt: