Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Freiwillige Erläuterungen, Auttäge usw. 
Allgemeine Belehrung. 
Unter dem auf Seite 1 und 2 und nachstehend mehrfach genannten Gesetz ist das Einkommensteuergesetz vom 8. August 
1903 Megk B. S. 261 ff.), und unter der ebendaselbst mehrfach genannten Ministerialverfügung (Min.-Verf.) die Verfügung des 
inanzministeriums betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 8. August 1903 über die Einkommensteuer vom 9. Juni 1904 (Reg. Bl. 
117) verstanden 
B. Geldwerte Einkommensteile, wie Naturalien, Genuß von Gütern, Wohnung, Kofst u. dergl. sind nach den örtlichen Mittel- 
breisen zu deronschlagen 
C. Die Bestimmunzen über steuerfreies Einkommen und steuerfreie Einkommensteile find in Art. ' und 8 des Gesetzes sowie 
3 der Ministerialverfügung enthalten. 
D. Nicht abzugsfählg an den Einnahmen sind nach Urt. 9 II Ziff. 1—3 des Gesetzes insbesondere: 
1. Verwendungen Aur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, wie Ausgaben zu Geschäftserweiterungen, Kapital- 
anlagen, oder Abtragung von Kapitalschulden; 
2. Zinsen für das im Geschäftsbetriebe angelegte eigene Kapital des Unternehmers; 
3. die zur Bestreitung des auspalte de- Stenerpslichigen und zum Unterhalt seiner Fniillenengeörigen gemachten 
Ausgaben einschließlich d zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen 
land= und Enshlegch des . *“ Betriebes 
E. Den Maßstab für die Besteuerung bildet nach Art. 10 des Gesetzes das steuerbare Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen. 
Das steuerbare Jahreseinkommen ist nach dem Stand der Vermögens-, Besitz= und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen 
bei Beginn bes Steuerjahres u berechnen. 
„ wo im Laufe des Steuerjahres eine Einschätzung zur Einkommensteuer fün, einen Teil des Steuerjahres einzutreten 
hat, ist der Süno“ vieser Verhältnisse bei Beginn der neuen oder veränderten Steuerpflicht maßgebend. 
ehende Einnahmen aus Kapitalen und Renten, sowie aus Dienst und Beruf sind nach dem Stande der Einkommens- 
auellen am maßgebenden Tage mit ihren im Laufe des Jahres zu grwartenden Beträgen, unbestimmte oder schwankende Einnahmen 
aus Kapitalen und Renten, sowie aus Dienst und Beruf und überhaupt die Einnahmen aus anderen Einkommensquellen nach dem 
Ergebnis des der Einschätzung unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahres bezw. des im vorausgegangenen Steuerjahre abgelaufenen
	        
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