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zur Verteilung kommenden oder denselben gutgeschriebenen Aktienzinsen, Dividenden oder Gewinnanteile bis zum Höchstbetrag von 378
des eingezahlten Aktien= oder Stammkapitals beziehungsweise bei Gewerkschaften 300 der Summe der von den Gewerken geleisteten Be-
träge, oder im Falle des Art. 3 Abs. 2 ein verbüllmimäziger Teil desselben in Abzug gebracht werden.
F. (Art. 45 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes.)
Die Steuerpslichtigen haben ihre Steuererklärung innerhalb der auf Seite 1 sessgeserten Frist — und zwar, wenn sie am Sise
des Bezirkssteueramts ihren Wohnsttz haben, bei dem Bezirkssteueramt, in allen anderen Fällen, soweit das Steuerkollegium nicht anderẽ
bestimmt, bei der Gemeindebehörde (für die Einkommenfteuer) oder bei dem Bezirkssteueramt - nach dem vor eschriebenen Formular#
schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durck
Namensunterschrift unterzeichnet wird. #½
oweit den Steuerpflichtigen gestattet ist, ihre Steuererklärung bei der Gemeindebehörde (für die Einkommensteuer) abzugeben
darf die schriftliche Steuererklärung verschlossen abgegeben werden. Die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Steuer.
erklärung uneröffnet dem Bezirkssteueramt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags
angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist. » «»·· »
Die in Art. 2 1 Ziff. 4 bezeichneten Stenerpflichtigen haben mit den Steuererklärungen auch ihre Geschöftsberichte und Jahres
abschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen vorzulegen.
G. (Art. 47 des Gesetzes.)
Soweit es sich um Einkommen handelt, welches seiner Natur nach nur durch Schätzung ermittelt werden kann, soll dem
Steuerpflichtigen auf seinen Antrag von dem Bezirkssteueramt gestattet werden, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabt
des Einkommens diejenigen tatsächlichen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Einschätzungskommission zur Einschätzung desselben bedarf.
I. (Art. 48 des Gesetzes.) '
FürdieinAtt.2bezeichnetenSteuerpflichtigensinddieStenetekkläkungenvondekenVertreternabzugeben.DieVenretet
sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich.
ie Abgabe der Steuererklärung seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Ver-
bindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.
J. (Art. 49 Abs. 1 und 3 des Gesetzes.)
Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuererklärung ungeachtet nochmaliger, gegen
Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung eine Skeuererklärung innerhalb der in der Mahnung sestgesetzten weiteren Frist nicht
abgibt, verliert für das betreffende Steuerjahr das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission, soferm
air Umstände nachgewiesen werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.
Der Verlust des Beschwerderechts trifft die in Art. 2 1 Ziff. 4 genannten Steuerpflichtigen auch dann, wenn ihre Vertreter auf
ergangene Mahnung innerhalb der erteilten Frist den in Art. 45 Adf. 4 bezeichneten Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen.
K. (Art. 70 des Gesetzes.)
Wegen Steuergefährdung wird mit der Geldstrafe des sieben= bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Abgabe bestraft:
1) wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Einschätzungs= oder Beschwerdeverfahren von der
zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen
#u. in Betreff seines steuerbaren Einkommens oder in Betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuerpflich
tigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,
b. steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vorschriften
dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt;
2) wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der festgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige oder un-
vollständige tatsächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht erlangt.
Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus den Art. 66 bis 68 die Berechnung
der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.
Die Steuergefährdung ist mit der Abgabe der Erklärung bei der belreffenden amtlichen Stelle, im Falle der Ziff. 2 mit der
Eröffnung der die Ermäßigung der Steuer festsetzenden Entscheidung des Bezirkssteueramts, vollendet.
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
mit der Maßgabe zur Anwendung daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters nur
eine Übertretung vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe haftet der Auftraggeber.
L. (Art. 35 und 75 des Gesetzes.)
Staats= und Gemeindebeamte, sowie die Schätzer sind zur Geheimhaltung des Inhalts der Steuererkllärungen oder der amtlich
zu ihrer Kenninis gelangten Vermögens-, Geschäfts= oder Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen verpflichtek.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.