Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

173 
86. 
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 durch die Aussichtsbehörde, 
in deren Bezirke die Lehrzeit beendet wird. Den Zulassungsantrag hat der ausbildende Apotheker 
spätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats einzureichen; spätere Meldungen dürfen nur aus- 
nahmsweise berücksichtigt werden. 
8 6. 
Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen: 
1) Der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung. Der Nachweis ist zu führen 
durch das von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer Oberrealschule des 
Deutschen Reichs ausgestellte Zeugnis der Reife für Prima. 
Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu 
erbringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in der lateinischen Sprache 
diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der Obersekunda eines 
Realgymnasiums notwendig sind. Dieser Nachweis ist durch ein auf Grund stattgehabter 
Prüfung ausgestelltes Zeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums zu führen. 
2) Das Zeugnis des ausbildenden Apothekers über die Dauer der Ausbildung, die Führung 
und die Leistungen des Lehrlings während der Ausbildungszeit nach beigefügtem Muster 1. 
Das Zeugnis muß von dem zuständigen Medizinalbeamten (Kreisarzt, Bezirksarzt usw.) 
hinsichtlich der Dauer der Ausbildungszeit amtlich bestätigt sein. Die Ausbildung umfaßt 
einen Zeitraum von drei Jahren, für die Inhaber des Reifezeugnisses einer neunstufigen 
höheren Lehranstalt einen solchen von zwei Jahren und muß in Apotheken des Deutschen 
Reichs erfolgen. In die Ausbildungszeit wird der Prüfungsmonat eingerechnet. Sie darf 
nicht unterbrochen sein; doch können Unterbrechungen, die in Urlaub oder Krankheit und 
ähnlichen entschuldbaren Anlässen ihre Ursache haben, bis zur Gesamtdauer von acht Wochen 
in die Ausbildungszeit eingerechnet werden. 
3) Das Tagebuch, welches der Lehrling während seiner Ausbildungszeit über die im Laboratorium 
unter Aussicht des ausbildenden Apothekers oder Gehilfen ausgeführten pharmazeutischen 
Arbeiten führen und das eine kurze Beschreibung der vorgenommenen Arbeiten und der 
Theorie der in Betracht kommenden chemischen Vorgänge enthalten muß. Dem Tagebuch 
ist eine Bescheinigung des ausbildenden Apothekers beizufügen, daß der Lehrling die Arbeiten 
selbst ausgeführt hat. ⅛7 
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8 !7. 
Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Zeitpunkt der Prüfung bekannt 
gemacht wird, hat der ausbildende Apotheker dafür Sorge zu tragen, daß die von dem Lehrlinge zu 
entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage von 24 Mark an die von der Landesbehörde zu bestimmende 
Stelle eingezahlt werden, und den Lehrling gleichzeitig dahin anzuweisen, daß er sich vor Antritt der 
Prüfung mit der Zulassungsverfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren noch persön- 
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Mufter I.
	        
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