Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Er hat: 
1) mehrere frische oder getrocknete Pflanzen zu bestimmen; 
2) mehrere Drogen und pharmazeutisch-chemische Präparate zu erkennen und ihre Abstammung, 
ihre Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken sowie die vorkommenden Verfälschungen zu 
erläutern; 
3) Fragen aus den Grundlehren (Abs. 1) und aus der Apotheken-Gesetzgebung zu beantworten. 
Bei der Prufung hat der Prüfling auch die während der Ausbildungszeit angelegte Pflanzen- 
sammlung nebst einer Bescheinigung des ausbildenden Apothekers vorzulegen, daß, soweit ihm bekannt, 
der Prüfling die Pflanzen selbst gesammelt hat. 
. 12. 
Für die Prüfung sind zwei Tage bestimmt. 
In der Regel sind nicht mehr als vier Prüflinge zu einer mündlichen Prüfung zuzulassen. 
8 18. 
Uber den Gang der Prüfung eines jeden Prüflings wird eine Niederschrift aufgenommen, 
welche von dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen und zu den 
Alten der Aufsichtsbehörde zu nehmen ist. 
8 14. 
Für diejenigen Prüflinge, welche die Prüfung bestanden haben, wird unmittelbar nach Beendi- 
gung der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes Zeugnis nach dem 
beigefügten Muster 2 ausgefertigt und nebst den gemäß § 6 vorgelegten Zeugnissen dem ausbildenden 
Apotheker zur Aushändigung an den Prüfling zugestellt. 
In dem Prüfungszeugnis ist das Gesamtergebnis durch eine der Zensuren „sehr gut“, „gut,“ 
„genügend“ zu bezeichnen. 
§ 15. 
Das Nichtbestehen der Prüfung hat die Verlängerung der Ausbildungszeit um drei bis sechs 
Monate zur Folge; nach dieser Frist muß die Prüfung vollständig wiederholt werden. 
Über das Nichtbestehen ist von der Prüfungskommission ein Vermerk auf der im § 6 Ziffer 2 
genannten Urkunde zu machen. 
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen wird, ist auf 
drei Monate zurückzustellen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht 
zugelassen. 
II. pharmazentische prüsung. 
8 16. 
Die pharmazeutische Prüfung kann vor jeder bei einer Universität oder einer Technischen Hoch- 
schule des Deutschen Reichs eingerichteten pharmazeutischen Prüfungskommission abgelegt werden. Die 
Mufter 2.
	        
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