Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Der Kandidat hat: 
1) mindestens zehn frische oder getrocknete, offizinelle oder solche Pflanzen, welche mit den offi- 
zinellen verwechselt werden können, zu bestimmen und zu erklären; 
2) mindestens zehn unzerkleinerte Drogen zu erkennen und ihre Abstammung und äußeren 
Merkmale sowie ihre Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken und die vorkommenden Ver- 
fälschungen zu erläutern; 
3) von mehreren chemischen Rohstoffen und pharmazeutisch-chemischen Präparaten die Eigen- 
schaften, die Zusammensetzung, Darstellung, Prüfung und Wertbestimmung sowie die vor- 
kommenden Verunreinigungen zu erklären; 
4) ausreichende Kenntnisse in den das Apothekenwesen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen 
darzutun. 
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungstermine zugelassen. 
g 26. · 
ÜberdiemündlichenPrüfungen(§§23,24)wirdfürjedenKanbidateneinebesondereNieder- 
schrift unter Anführung der Prüfungsgegenstände ausgenommen und von den Examinatoren vollzogen. 
g 26. 
Ülber jede der in den Prüfungsabschnitten I, IIA und IILB (8s 20 bis 22) zu fertigenden 
einzelnen Arbeiten sowie über den Ausfall eines jeden Teiles der Prüfungsabschnitte III A und IIB 
(5§ 23 und 24) wird eine Zensur erteilt. Hierbei sind nur die Bezeichnungen sehr gut (1) — gut (2) 
— genügend (3) — ungenügend (4) — schlecht (5) zulässig. Die Zenfur wird erteilt: in dem Ab- 
schnitt I von sämtlichen Mitgliedern der Kommission, mit Einschluß des Vorsitzenden und mit Aus- 
schluß des Lehrers der Physik, in den übrigen Abschnitten von den zuständigen Examinatoren. Er- 
gibt sich bei der Erteilung der Zensur für die einzelnen Arbeiten im Abschnitt 1 Stimmengleichheit, 
so entscheiden die Stimmen, welche sich für die mindergünstige Zensur aussprechen. Die Zenfur wird 
bei den mündlichen Prüfungen in der Niederschrift (§ 25) vermerkt. 
8 27. 
Wird in den Abschnitten I, II A oder IIB für eine Arbeit, in dem Abschnitte IIIB für einen 
Teil dieses Abschnitts die Zensur „.ungenügend“ (4) oder „schlecht“ (5) erteilt, oder werden in dem 
Abschnitte III A eine Stimme für die Zensur „schlecht“ (5) oder zwei Stimmen für die Zensur 
„ungenügend“ (4) abgegeben, so gilt der betreffende Prüfungsabschnitt als nicht bestanden. 
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen wird, ist auf 
sechs Monate zurückzustellen. Der Prüfungsabschnitt gilt in diesem Falle als nicht bestanden. 
Tritt ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung von einem bereits begonnenen Prüfungs- 
abschnitte zurück, so kann durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prü- 
fungskommission der betreffende Prüfungsabschnitt für nicht bestanden erklärt werden. 
Nach dem Ergebnisse der Einzelzensuren wird die Zensur für jeden in allen Teilen bestandenen
	        
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