Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Prüfungsabschnitt in der Weise bestimmt, daß die Summe der Zensuren für die einzelnen Teile des 
Abschnitts durch die Anzahl der Teile dividiert wird. Ergibt sich bei der Dioision ein Bruch, so 
wird dieser bei Festsetzung der Zenfur für den Abschnitt ohne Abrundung eingestellt. 
8 28. 
Ist nach § 27 ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, so muß er wiederholt werden. Die Fest- 
setzung der Wiederholungsfrist geschieht durch den Vorsitzenden im Benehmen mit den zuständigen 
Examinatoren. 
Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsabschnitts darf bei der Zensur „ungenügend“ 
(4) in der Regel erst nach drei Monaten, bei der Zensur „schlecht“ (5) in der Regel erst nach sechs 
Monaten erfolgen, muß aber spätestens innerhalb der beiden folgenden Prüfungshalbjahre stattfinden, 
widrigenfalls auch die früher mit günstigem Erfolge zurückgelegten Prüfungen zu wiederholen sind. 
Das gleiche tritt ein, wenn ein Kandidat nach erfolgreicher Ablegung eines Prüfungsabschnitts die 
Fortsetzung der Prüfung ohne genügenden Entschuldigungsgrund über die nächsten zwei Prüfungshalb- 
jahre hinaus verzögert. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung eines Prüfungsabschnitts nicht besteht, wird zu einer 
weiteren Prüfung nicht zugelassen. J 
9 29. 
Die einzelnen Prüfungen sind in der im § 19 angegebenen Reihenfolge ohne Unterbrechung 
zurückzulegen. Die Aufgaben für jeden Abschnitt sind erst bei Beginn der Prüfungen zu erteilen. 
Zwischen den einzelnen Abschnitten darf in der Regel nur ein Zeitraum von einer Woche liegen. 
Zu dem Abschnitte II wird nur zugelassen, wer den Abschnitt I bestanden hat, zum Abschnitte 
IIIB nur, wer die sämtlichen früheren Abschnitte bestanden hat. Wer die Abschnitte II A oder IIB 
nicht besteht, hat die Wahl, ob er sich den Prüfungen in den Abschnitten II-B und III A, beziehungs- 
weise III A, sogleich oder erst nach Wiederholung der nicht bestandenen Abschnitte unterziehen will. 
8 30. 
Hat der Kandidat den Abschnitt III B bestanden, so wird unmittelbar nach dessen Beendigung 
die Gesamtzensur unter entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 4 Satz 1 bestimmt. Ergibt sich bei 
der Gesamtzensur ein Bruch, so wird derselbe, falls er über 0, beträgt, als ein Ganzes gerechnet; 
andernfalls bleibt er unberücksichtigt. 
Die Gesamtzensur wird in der Niederschrift über den Abschnitt IIIB (§8 24, 25) vermerkt. 
Der Vorsitzende überreicht hierauf die vollständigen Prüfungsverhandlungen, einschließlich der 
die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Urkunden, der zuständigen Behörde (§ 1). 
Diese erteilt das Prüfungszeugnis unter Angabe der Gesamtzensur nach dem beigefügten Muster 3. 
31. 
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß den Bestimmungen des § 18 persönlich meldet, oder die für 
die Anfertigung der Arbeiten oder für die mündlichen Prüfungen gesetzten Zeiten ohne hinreichende
	        
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