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durch eine höhere Staats- oder Schulbehörde angestellt oder bestätigt worden sind und
die nach § 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes
vom 13. Juli 1899 (Reichsgesetz-Bl. S. 463) der Versicherungspflicht unterliegen würden,
haben im Falle der Dienstunfähigkeit nach Vollendung von vier Dienstjahren gegen die
Staatskasse Anspruch auf eine lebenslängliche Unterstützung im Mindestbetrag der
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Lehrer oder die Lehrerin die Dienst-
unfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat.
Unsere Ministerien des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen
sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 29. Juni 1904.
Wilheln#.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Gesetz,
betreffend die Pensionsrechte der Erzieher und Lehrer an den Rettungsanstalten für verwahrloste
Kinder, sowie an ähnlichen Privatanstalten. Vom 29. Juni 1901.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Einziger Artikel.
An Stelle der Vorschriften des Art. 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Januar
1873, betreffend die Pensionsrechte der Erzieher und Lehrer an den Rettungsanstalten
für verwahrloste Kinder, sowie an ähnlichen Privatanstalten (Reg. Bl. S. 17), des
Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechts-
verhältnisse der Volksschullehrer (Reg. Bl. S. 273), sowie des Gesetzes vom 9. Juni 1891,
betreffend die Pensionsrechte der Erzieher und Lehrer an den Rettungsanstalten für
verwahrloste Kinder, sowie an ähnlichen Privatanstalten (Neg. Bl. S. 145), treten folgende
Bestimmungen: