Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Einziger Artitel. 
Zu dem durch Art. 1 des Finanzgesetzes festgesetzten Staatsbedarf für den ordent- 
lichen Dienst treten hinzu: 
bei dem Departement des Kirchen= und Schulwesens, Etatskapitel 45 bis 97b, 
für das Etatsjahr 104 24100-4 
Dieser Betrag ist, soweit nicht die Deckung aus dem wirklichen Anfall der Ein- 
nahmen möglich wird, aus dem Betriebs= und Vorratskapital der Staatshauptkasse vor- 
zuschießen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 2. Juli 190. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Gesttz, 
betreffend einen zweiten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode l. April 1903 
bis 31. März 1905. Vom 2. Juli 1904. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als zweiten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1903 bis 
31. März 1905 vom 25. Juli 1903 (Reg. Bl. S. 231) verordnen und verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Zu dem durch Art. 1 des Finanzgesetzes festgesetzten Staatsbedarf für den ordent- 
lichen Dienst treten hinzu: 
bei dem Departement der Finanzen in den Etatskapiteln 101 und 107 
für das Etatsjahr 190904 .. . 309107 MA
	        
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