Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Art. 2. 
Die nach Art. 2 des Finanzgesetzes zur Deckung des Aufwands bestimmten Einnahmen 
vermindern sich: 
bei den direkten Abgaben in Etatskapitel 124 
für das Etatsjahr 190 um 20000-4 
Der ungedeckt bleibende Betrag des Staatsbedarfs der Finanzperiode 1903/4 erhöht 
sich sonach um 329 407 J4 Derselbe ist, soweit nicht die Deckung aus dem wirklichen 
Anfall der Einnahmen möglich wird, aus dem Betriebs= und Vorratskapital der Staats- 
hauptkasse vorzuschießen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 2. Juli 1904. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Hekanntmachung des Justizministerinms, 
betreffend die Vollstrechbarkeit von Entscheidungen deutscher Gerichte in Losnien und der 
Herzegowina. Vom 30. Juni 1904. 
In der Anlage wird eine Verordnung der Landesregierung für Bosnien und die 
Herzegowina über die Vollstreckung deutscher Urteile vom 20. März d. J. bekannt gegeben. 
Hiebei wird bemerkt, daß im Gegensatze zu SÖsterreich (Bekanntmachung vom 
28. Dezember 1900, Reg. Bl. von 1901 S. 6) Bosnien und der Herzegowina gegenüber 
die Gegenseitigkeit für die im Mandats= und im Wechselverfahren erlassenen Zahlungs- 
befehle, für die amtlichen Auszüge aus den Liquidationsprotokollen im Konkursverfahren 
und für die Erkenntnisse der Schiedsgerichte fehlt, und im übrigen in Bosnien und der 
Herzegowina ebenso wie in Österreich die Zwangsvollstreckung nur stattfindet, wenn die 
Klage dem Gegner zu eigenen Händen zugestellt worden ist. 
Stuttgart, den 30. Juni 1904. 
Breitling.
	        
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