Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Anlage. 
Verordnung der Landesregierung für Bosnien und die Herzegowina vom 20. März 1004, womit die 
Vorschriften der deutschen Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus ansländischen Urteilen 
und das Maß der durch diese Bestimmungen verbürgten Gegeuseitigkeit bekannt gemacht werden. 
Die im Deutschen Reiche geltende Zivilprozeßordnung enthält in der Fassung des Gesetzes vom 
17. Mai 1898 über die Zwangsvollstreckung aus ausländischen Urteilen die nachstehenden Vorschriften: 
(Es folgt die Wiedergabe der §§ 722, 723, 328 der deutschen Zivilprozeßordnung.) 
Die Koaiserlich deutsche Regierung hat erklärt, es sei ohne weiteres zu erwarten, daß die deutschen 
Gerichte die Gegenseitigkeit als verbürgt ansehen und auch ihrerseits die entsprechenden bosnisch- 
herzegowinischen Vollstreckungstitel für vollstreckbar erklären werden, wenn und insolange die Gerichte 
in Bosnien und der Herzegowina nachstehenden deutschen Vollstreckungstiteln die Vollstreckungsklausel 
beisetzen, und zwar: 
1) Urteilen, Bescheiden und Beschlüssen der Zivilgerichte des Deutschen Reiches, durch welche 
die Streitsache erledigt wird, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen, oder doch 
ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist; 
2) Beschlüssen und Bescheiden derselben Zivilgerichte, welche zwar nicht die Streitsache erledigen, 
aber einen Ausspruch über den Kostenersatz enthalten, wenn gegen letzteren Ausspruch ein 
weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen, oder doch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht 
gewährt ist und lediglich die Entscheidung über die Kosten vollstreckt werden soll; endlich 
3) die nicht oder nicht mehr anfechtbaren Urteile der Gewerbegerichte. 
Für die Zwangsvollstreckung im Deutschen Reiche kommen sonach, insolange in Bosnien und 
der Herzegowina Gewerbegerichte nicht bestehen, nur die im § 165 Ziff. 1 der hierländigen Zivil- 
prozeßordnung angeführten Exekutionstitel einschließlich der Entscheidungen über die Kosten des Ver- 
fahrens in Betracht. « 
In diesem Maße ist auch die Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen, wenn es sich gemäß § 466, 
alinea 1, der hierländigen Zivilprozeßordnung um Exekutionen auf Grund von Akten und Urkunden 
handelt, die im Deutschen Reiche errichtet wurden. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die Abänderung der württ. postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 8. Juli 1904. 
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 hat folgende Anderungen erfahren: 
1. Im § 6 Zzur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist als neuer 
Abs. IV folgende Bestimmung einzuschieben: 
IV. Zelluloid als Rohstoff ist zur Postbeförderung nur in festen Holzkisten zugelassen; 
Zelluloidwaren, gleichviel ob sie ganz oder nur zum Teil aus Zelluloid bestehen, dürfen
	        
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