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Anlage.
Verordnung der Landesregierung für Bosnien und die Herzegowina vom 20. März 1004, womit die
Vorschriften der deutschen Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus ansländischen Urteilen
und das Maß der durch diese Bestimmungen verbürgten Gegeuseitigkeit bekannt gemacht werden.
Die im Deutschen Reiche geltende Zivilprozeßordnung enthält in der Fassung des Gesetzes vom
17. Mai 1898 über die Zwangsvollstreckung aus ausländischen Urteilen die nachstehenden Vorschriften:
(Es folgt die Wiedergabe der §§ 722, 723, 328 der deutschen Zivilprozeßordnung.)
Die Koaiserlich deutsche Regierung hat erklärt, es sei ohne weiteres zu erwarten, daß die deutschen
Gerichte die Gegenseitigkeit als verbürgt ansehen und auch ihrerseits die entsprechenden bosnisch-
herzegowinischen Vollstreckungstitel für vollstreckbar erklären werden, wenn und insolange die Gerichte
in Bosnien und der Herzegowina nachstehenden deutschen Vollstreckungstiteln die Vollstreckungsklausel
beisetzen, und zwar:
1) Urteilen, Bescheiden und Beschlüssen der Zivilgerichte des Deutschen Reiches, durch welche
die Streitsache erledigt wird, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen, oder doch
ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
2) Beschlüssen und Bescheiden derselben Zivilgerichte, welche zwar nicht die Streitsache erledigen,
aber einen Ausspruch über den Kostenersatz enthalten, wenn gegen letzteren Ausspruch ein
weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen, oder doch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht
gewährt ist und lediglich die Entscheidung über die Kosten vollstreckt werden soll; endlich
3) die nicht oder nicht mehr anfechtbaren Urteile der Gewerbegerichte.
Für die Zwangsvollstreckung im Deutschen Reiche kommen sonach, insolange in Bosnien und
der Herzegowina Gewerbegerichte nicht bestehen, nur die im § 165 Ziff. 1 der hierländigen Zivil-
prozeßordnung angeführten Exekutionstitel einschließlich der Entscheidungen über die Kosten des Ver-
fahrens in Betracht. «
In diesem Maße ist auch die Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen, wenn es sich gemäß § 466,
alinea 1, der hierländigen Zivilprozeßordnung um Exekutionen auf Grund von Akten und Urkunden
handelt, die im Deutschen Reiche errichtet wurden.
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung,
betreffend die Abänderung der württ. postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 8. Juli 1904.
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 hat folgende Anderungen erfahren:
1. Im § 6 Zzur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist als neuer
Abs. IV folgende Bestimmung einzuschieben:
IV. Zelluloid als Rohstoff ist zur Postbeförderung nur in festen Holzkisten zugelassen;
Zelluloidwaren, gleichviel ob sie ganz oder nur zum Teil aus Zelluloid bestehen, dürfen