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oder — sofern es sich um Seetelegramme handelt — durch Buchstaben dargestellte Zeichen
des allgemeinen Handelskodex enthalten. Für Telegramme in offener Sprache sind neben
der deutschen folgende Sprachen gestattet: anamitisch, arabisch, armenisch, dänisch, englisch,
flämisch, französisch, griechisch, hebräisch, holländisch, italienisch, japanisch, lateinisch, luxem-
burgisch, malayisch, norwegisch, persisch, portugiesisch, rumänisch, schwedisch, siamesisch,
slavisch (böhmisch, bulgarisch, kroatisch, illyrisch, polnisch, russisch, kleinrussisch, ruthenisch,
serbisch, slavonisch, slovakisch, slovenisch), spanisch, ungarisch und türkisch. Bei der Nieder-
schrift der in fremden Sprachen abgefaßten Telegramme sind lateinische oder deutsche
Schriftzeichen anzuwenden. Für Telegramme, die streckenweise oder ausschließlich durch
Telegraphen der im Deutschen Reich gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch
die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und
Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. Werden Tele-
gramme vom Bahntelegraphen bei der Weiterbeförderung zurückgewiesen, weil sie in einer
fremden Sprache abgefaßt sind, so werden sie mit der Post weitergesandt.
IV. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele-
gramme angesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren
der für den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständ-
liche Sätze bilden. #
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben be-
stehen, die sich nach dem Gebrauch der deutschen, englischen, französischen, holländischen,
italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen lassen; sie
dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Wortbildungen, die
diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und
demgemäß taxiert; doch werden diejenigen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung
zweier oder mehrerer Wörter der offenen Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen.
V. Unter „Telegrammen in chiffrierter Sprache“ versteht man diejenigen
Telegramme, deren Text gebildet wird:
1) aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden arabischen Ziffern mit geheimer
Bedeutung oder aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden Buchstaben
mit geheimer Bedeutung;
2) aus Wörtern, Namen, Buchstabenausdrücken oder Zusammenstellungen, die weder
den Bedingungen der offenen Sprache, noch denen der verabredeten Sprache genügen.